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ACHTUNG SCHADENMANAGEMENT!

Letztlich werden unter dem Begriff des Schadenmanagements in erster Linie Bemühungen einiger Versicherer zusammengefasst, den Geschädigten oder den Versicherer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Im Rahmen dieser Politik bemühen sich einige Versicherer, mit ausgewählten Kfz-Betrieben Sondervereinbarungen abzuschließen (Vertrauensbetrieb der Versicherung), die in erster Linie den Verzicht auf Sachverständigentätigkeiten, günstige Mietwagenkonditionen, günstige Stundenverrechnungssätze, keine UPE-Aufschläge, keine Verbringungskosten etc. beinhalten.

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In den vergangenen Jahren hat sich die Diskussion um das so genannte Schadenmanagement der Versicherer vorrangig um die Frage bewegt, wie dieses Schadenmanagement wirksam zu bekämpfen ist.

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Letztlich bedeutet dies nichts anderes, dass Sie als Geschädigter davon überzeugt werden müssen, dass ausschließlich Ihr Autohaus, Ihr Rechtsanwalt und Ihr qualifizierter Sachverständiger in der Lage sind, Sie bei einem Unfallschaden optimal zu betreuen.

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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der unfallbedingt entstandenen Kosten. Hierzu zählen unter anderem Reparaturkosten, Mietwagenkosten / Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Heilbehandlungs- kosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltshilfe etc..

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Bei den Reparaturkosten hat der Geschädigte die Möglichkeit entweder die Reparatur durchführen zu lassen (Naturalrestitution) oder sich den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen zu lassen (fiktive Abrechnung).

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Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens und unterliegt keinerlei Weisungen des Schädigers oder seiner Versicherung. Insbesondere ist er berechtigt, die Reparatur in einem Betrieb seiner Wahl durchführen zu lassen und einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.

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Das Bestreben einiger Versicherer, Kfz-Betriebe zu sogenannten Vertrauenswerkstätten oder Partnerwerkstätten zu machen, führt im Ergebnis dazu, dass diese Kfz-Betriebe sich verpflichtet fühlen oder vertraglich verpflichtet werden, aktiv Einfluss auf die Abwicklung des Unfallschadens zu nehmen. Betriebe werden aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Kfz-Sachverständige nicht hinzugezogen werden, dass Anwälte nicht beauftragt werden, dass die Ermittlung der Wertminderung in die Belange des Versicherers fällt oder dass der Reparaturweg mit dem gegnerischen Versicherer statt mit dem eigenen Kunden abgestimmt wird.

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Mit dem Versprechen, künftig geschädigte Autofahrer bewusst in Partnerwerkstätten zu lenken, suggerieren einige Versicherer, dass sie in der Lage seien, bestimmten Betrieben eine höhere Auslastung zu verschaffen und erwarten im Gegenzug deutliche Reduzierungen bei Stundenverrechnungssätzen, UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten etc. sowie die Ausschaltung von Anwälten und Sachverständigen.

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Nicht zu unterschätzen ist auch das Risiko, das Garantie- oder Gewährleistungsansprüche nicht mehr in vollem Umfange erhalten bleiben, falls die Unfallinstandsetzung durch einen Partnerbetrieb der Versicherung erfolgt. Gerade die Herstellergarantie ist oft geknüpft an die Verpflichtung, in einem markengebundenen Betrieb instandsetzen zu lassen. Verlässt sich der Kunde hier möglicherweise auf einen nicht markengebundenen Partnerbetrieb der Versicherungswirtschaft, muss er erhebliche Nachteile in Kauf nehmen.

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Ein geschädigter Autofahrer ist gut beraten, sich auf eine Schadensteuerung durch den Versicherer nicht einzulassen. Nach einem unverschuldeten Unfall sollte er von seinem Recht, auf Kosten des Versicherers des Unfallgegners, Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, Gebrauch machen.

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Beweissicherung, Schmerzensgeld, Wertminderung, Restwert, korrekte Reparaturkosten, fiktive Abrechnungsmöglichkeit sind nur einige wenige Punkte, die man nicht allein dem Unfallverursacher überlassen darf. Auch die Automobilclubs ADAC und AvD warnen daher vor dem sogenannten Schadenmanagement der Versicherer.

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Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.

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Wenn Sie die komplette Schadenabwicklung alleine dem leistungspflichtigen Versicherer des Unfallgegners überlassen, bleiben oft Ihr Recht und Ihnen zustehende Ansprüche unberücksichtigt oder werden zumindest nicht in vollem Umfang erfüllt.

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Der beste Rat ist daher: Kümmern Sie sich selbst um die Regulierung Ihres Unfallschadens und nutzen Sie die Hilfe, die Ihr unabhängiger BVSK-Kfz-Sachverständiger Ihnen bieten kann.

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Achten Sie darauf, dass Sie 100% des Ihnen zustehenden Ersatzes erhalten. Berücksichtigen Sie stets, dass jeder Schadenfall anders gelagert ist. Nur mit Kenntnis der aktuellen Rechtslage können Sie in der Regel vollständigen Schadenersatz durchsetzen.

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