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TECHNISCHE BERATUNG

Ihr Ratschlaggeber

Wir erstellen qualifizierte und anerkannte Bewertungsexpertisen über Lkw, Anhänger, Omnibusse, Pkw, Taxi, Oldtimer, Youngtimer, Liebhaber-/Szenefahrzeuge, Kraftrad, Mofa, Roller, Wohnwagen, Wohnmobile, Markt-/Verkaufsfahrzeuge, Land-, Forst- und Baufahrzeuge und andere Sonderfahrzeuge mit Sonderumbauten.

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Wir bewerten und begutachte Kraftfahrzeuge im Haftpflicht- oder Kaskoschadenfällen sowie auch für Ihren speziellen Verwendungszweck. Ist Ihr Fahrzeug zu bewerten und der wirkliche Fahrzeugwert und/oder spezielle Werte je nach Auftragszweck festzulegen, können diese unter Umständen bei folgenden Angelegenheiten von Bedeutung sein:

  • das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners,

  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners,

  • Adressen von Zeugen,

  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

Eine Bewertung Ihres Fahrzeuges bedarf je nach Verwendungszweck immer eine Einzelfallbeurteilung. In der Regel hat jedes Fahrzeug etwas Spezielles und muss für seinen individuellen Wert angeglichen werden. Daher sollte die Bewertung immer von Ihrem objektiven, unabhängigen, qualifizierten und anerkannten Kraftfahrzeugsachverständigen vorgenommen werden.

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Sinnvoll ist auch eine begleitende Sachverständigendokumentation bei einer Restauration von Oldtimer, Youngtimer oder bei Sonderumbauten von Liebhaber- und Szenefahrzeuge.

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Meine technischen Beratungen

Sollten Sie sich über weitere Vorgehensmöglichkeiten in Ihrem zutreffenden Fall unschlüssig sein, holen Sie sich schnellstmöglich ein Beratungsgespräch bei mir ein. Bei mir ist eine kostenlose technische Erstberatung, Empfehlung und Vorabbeurteilung vor einer Gutachtenbeauftragung in meinem Büro möglich.

 

Rufen Sie mich unbedingt an und verabreden Sie mit mir ein Beratungsgespräch. Im persönlichen Beratungsgespräch können wir festlegen, ob eine Gutachtenbeauftragung sinnvoll ist und in welchem Umfang ein Gutachtenauftrag festgelegt werden muss. Hier können auch Kostenfragen abgeklärt werden. Sollte Ihr Anliegen in einem speziellen Streitfall mal nicht in mein Spezial- und Sachgebiet fallen, werde ich Ihnen einen qualifizierten Sachverständigenkollegen empfehlen.

 

Ich kann Ihnen auch Rechtsanwälte empfehlen und weitere technische Empfehlungen an die Hand geben. Bei Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie auch die Anspruchsmöglichkeit und Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung überprüfen lassen.

 

 

Weiterer wichtiger Sachverständigenhinweis

Bei einer Begutachtung zur unfallbedingten Schadensermittlung und/oder zu sonstigen Beweissicherungszwecken dürfen Sachverständige nur Feststellungsspeicherungen mit Auslese-, Diagnose-, Prüf-, und Vermessungsarbeiten, labortechnische Probeentnahmen und kleinere Zerlegungs-, Reinigungs- und Versuchsmaßnahmen vornehmen. Größere Zerlegungsarbeiten, Reparaturen, Einstellungen, Erneuerungen, Lackierungen und Fehlerspeicherlöschungen müssen in einer Kfz-Werkstatt durchgeführt werden und dürfen meinerseits nicht durchgeführt werden.

 

 

Nur qualifizierte Beweissicherungsgutachten sind Ihr Vorteil

In meinem hochqualifizierten Sachverständigenbüro werden sämtliche und/oder auch sogenannte technische Gutachten, Expertisen, Sachverständigengutachten, Schadengutachten, Spezialgutachten und Lackgutachten als Beweissicherungsgutachten erstattet. Als IfS-zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, sowie anerkannter BVSK-Kfz-Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung mit Zusatzqualifikationen, müssen meine Beweissicherungsgutachten ausschließlich nach den IfS-Leitsätzen erstellt werden. Dazu gehört auch, dass die Gutachten nach den BVSK-Richtlinien und den Richtlinien der Bestellungskörperschaften zu erstellen sind. Diese Leitsätze und Richtlinien sind relevante Standardwerke für Prozess- und Gerichtsbeteiligte, Versicherer, Gutachtenauftraggeber und qualifizierte Kraftfahrzeugsachverständige. Meine qualifizierten und verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachten sind somit als gerichtsverwertbar anzusehen und halten entsprechenden Überprüfungen stand.

 

Es ist nicht ausschließen, dass sich auch Sachverständige an den IfS-Leitsätzen orientieren, die nicht Mitglied des BVSK, nicht von Bestellungskörperschaften bestellt und nicht von BVSK-anerkannten und akkreditierten Zertifizierungsstellen (IfS-Zert, ZAK-Zert) zertifiziert sind. Dies ist erfreulich, aber es entspricht nicht den hohen prüfungsbedingten Anforderungen an Qualität und Qualifizierung der BVSK-anerkannten, IfS-zertifizierten und/oder auch den bestellten Sachverständigen.

 

Qualifizierte Sachverständige des BVSK zeichnen sich u. a. durch ihre besondere Sachkunde und Unabhängigkeit aus. Demgegenüber sind die Begriffe „Sachverständiger“ oder „Gutachter“ in Deutschland keine gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen. Weder gibt es Mindestanforderungen an die Qualifikation noch an die Unabhängigkeit oder Seriosität eines Sachverständigen. Seit seiner Gründung 1959 ist daher das besondere Anliegen des BVSK die Qualität, Kompetenz und Unabhängigkeit von Kfz-Sachverständigen sowie die nachhaltige Etablierung eines entsprechenden Berufsbildes durchzusetzen. Eckpunkte dieses Berufsbildes sind vor allem eine fundierte Berufsausbildung, insbesondere zum Kfz-Ingenieur, Kfz-Techniker oder Kfz-Meister sowie der Nachweis einer darüber hinausgehenden besonderen Sachkunde als Sachverständiger im Rahmen einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung oder einer vom BVSK anerkannten Zertifizierung (IfS-Zert, ZAK-Zert). Daneben müssen Sachverständige, um dem Berufsbild des BVSK zu entsprechen, die Sachverständigentätigkeit hauptberuflich ausüben und dürfen auch keiner Nebentätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit und Objektivität in Frage stellt. Zudem müssen sich alle Mitglieder des BVSK regelmäßig weiterbilden und dies auch im Überprüfungsrahmen nachweisen.

 

Wie schon vorerwähnt ist leider die Sachverständigenbezeichnung gesetzlich nicht geschützt. Hier gibt es viel zu viele selbsternannte Kfz-Gutachter und auch nach Wochenendseminaren ernannte Sachverständige, die wenige und/oder keine qualifizierte Fach- und Sachkenntnis zur Sachverständigentätigkeit nachweisen können. Es gibt viele schwarze Schafe - die sogenannten Küchentisch-Gutachter - die den ungeschützten Beruf des Kfz-Gutachters nebenbei ausüben. Die selbsternannten Kfz-Gutachter haben in der Regel nicht das nötige Fachwissen, Qualifizierungsprüfungen, BVSK-anerkannte Zertifizierungen (IfS-Zert, ZAK-Zert) und auch nicht die Erfahrung eines qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen.

 

Es gibt auch Dienstleistungen einzelner Anbieter, die die persönliche Inaugenscheinnahme durch virtuelle Besichtigungen ersetzen wollen. Hier sind auch sogenannte Start-up-Unternehmen mit einer digitalisierten Fremdschadenaufnahme zu erwähnen. Diese Schadenaufnahmen sollen durch den Geschädigten selbst und/oder durch unternehmensfremde Personen mit Tablet- und Smartphonekamerasystemen erfolgen. Derartige „Produkte“ können allenfalls eine Indikation zur Schadenhöhe geben, sind aber nicht geeignet, die tatsächliche Schadenhöhe im Einzelfall festzustellen und auch rechtssicher zu dokumentieren. Derartige „Produkte“ sind mithin auch nicht als vollwertige Gutachten anzusehen. Vorsicht vor diesen Angeboten, seien Sie skeptisch und bitte prüfen Sie genau diese Angebote, da diese „Produkte“ nicht Ihre Interessen verfolgen! Lassen Sie nicht zu, dass durch derartige „Produkt-Angebote“ der vorprogrammierten KI-Informatik-Software, die Grundsätze der qualifizierten Sachverständigentätigkeit zu Ihrem Nachteil unterwandert werden.

 

Seien Sie stets skeptisch und bitte prüfen Sie genau, welchen Sachverständigen Sie beauftragen! Vor Ihrer Gutachtenbeauftragung sollten Sie jederzeit diese vorgenannten Qualifikationen überprüfen.

 

 

„Unabhängigkeit und Sachverstand ist mein Antrieb - und somit Ihr Vorteil!“

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