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BEWEISSICHERUNGSGUTACHTEN

Ihr Ratschlaggeber

Ich erstelle qualifizierte und anerkannte Bewertungsexpertisen über Lkw, Anhänger, Omnibusse, Pkw, Taxi, Oldtimer, Youngtimer, Liebhaber-/Szenefahrzeuge, Kraftrad, Mofa, Roller, Wohnwagen, Wohnmobile, Markt-/Verkaufsfahrzeuge, Land-, Forst- und Baufahrzeuge und andere Sonderfahrzeuge mit Sonderumbauten.

Ich bewerte und begutachte Kraftfahrzeuge im Haftpflicht- oder Kaskoschadenfällen sowie auch für Ihren speziellen Verwendungszweck. Ist Ihr Fahrzeug zu bewerten und der wirkliche Fahrzeugwert und/oder spezielle Werte je nach Auftragszweck festzulegen, können diese unter Umständen bei folgenden Angelegenheiten von Bedeutung sein:

  • das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners,

  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners,

  • Adressen von Zeugen,

  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

Eine Bewertung Ihres Fahrzeuges bedarf je nach Verwendungszweck immer eine Einzelfallbeurteilung. In der Regel hat jedes Fahrzeug etwas Spezielles und muss für seinen individuellen Wert angeglichen werden. Daher sollte die Bewertung immer von Ihrem objektiven, unabhängigen, qualifizierten und anerkannten Kraftfahrzeugsachverständigen vorgenommen werden.

Sinnvoll ist auch eine begleitende Sachverständigendokumentation bei einer Restauration von Oldtimer, Youngtimer oder bei Sonderumbauten von Liebhaber- und Szenefahrzeuge.

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Qualifizierte Beweissicherungsgutachten

In meinem hochqualifizierten Sachverständigenbüro werden sämtliche und/oder auch sogenannte technische Gutachten, Expertisen, Sachverständigengutachten, Schadengutachten, Spezialgutachten und Lackgutachten als Beweissicherungsgutachten erstattet. Als IfS-zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, sowie anerkannter BVSK-Kfz-Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung mit Zusatzqualifikationen, müssen meine Beweissicherungsgutachten ausschließlich nach den IfS-Leitsätzen erstellt werden. Dazu gehört auch, dass die Gutachten nach den BVSK-Richtlinien und den Richtlinien der Bestellungskörperschaften zu erstellen sind. Diese Leitsätze und Richtlinien sind relevante Standardwerke für Prozess- und Gerichtsbeteiligte, Versicherer, Gutachtenauftraggeber und qualifizierte Kraftfahrzeugsachverständige. Meine qualifizierten und verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachten sind somit als gerichtsverwertbar anzusehen und halten entsprechenden Überprüfungen stand.

 

Es ist nicht ausschließen, dass sich auch Sachverständige an den IfS-Leitsätzen orientieren, die nicht Mitglied des BVSK, nicht von Bestellungskörperschaften bestellt und nicht von BVSK-anerkannten und akkreditierten Zertifizierungsstellen (IfS-Zert, ZAK-Zert) zertifiziert sind. Dies ist erfreulich, aber es entspricht nicht den hohen prüfungsbedingten Anforderungen an Qualität und Qualifizierung der BVSK-anerkannten, IfS-zertifizierten und/oder auch den bestellten Sachverständigen.

 

Qualifizierte Sachverständige des BVSK zeichnen sich u. a. durch ihre besondere Sachkunde und Unabhängigkeit aus. Demgegenüber sind die Begriffe „Sachverständiger“ oder „Gutachter“ in Deutschland keine gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen. Weder gibt es Mindestanforderungen an die Qualifikation noch an die Unabhängigkeit oder Seriosität eines Sachverständigen. Seit seiner Gründung 1959 ist daher das besondere Anliegen des BVSK die Qualität, Kompetenz und Unabhängigkeit von Kfz-Sachverständigen sowie die nachhaltige Etablierung eines entsprechenden Berufsbildes durchzusetzen. Eckpunkte dieses Berufsbildes sind vor allem eine fundierte Berufsausbildung, insbesondere zum Kfz-Ingenieur, Kfz-Techniker oder Kfz-Meister sowie der Nachweis einer darüber hinausgehenden besonderen Sachkunde als Sachverständiger im Rahmen einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung oder einer vom BVSK anerkannten Zertifizierung (IfS-Zert, ZAK-Zert). Daneben müssen Sachverständige, um dem Berufsbild des BVSK zu entsprechen, die Sachverständigentätigkeit hauptberuflich ausüben und dürfen auch keiner Nebentätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit und Objektivität in Frage stellt. Zudem müssen sich alle Mitglieder des BVSK regelmäßig weiterbilden und dies auch im Überprüfungsrahmen nachweisen.

 

Wie schon vorerwähnt ist leider die Sachverständigenbezeichnung gesetzlich nicht geschützt. Hier gibt es viel zu viele selbsternannte Kfz-Gutachter und auch nach Wochenendseminaren ernannte Sachverständige, die wenige und/oder keine qualifizierte Fach- und Sachkenntnis zur Sachverständigentätigkeit nachweisen können. Es gibt viele schwarze Schafe - die sogenannten Küchentisch-Gutachter - die den ungeschützten Beruf des Kfz-Gutachters nebenbei ausüben. Die selbsternannten Kfz-Gutachter haben in der Regel nicht das nötige Fachwissen, Qualifizierungsprüfungen, BVSK-anerkannte Zertifizierungen (IfS-Zert, ZAK-Zert) und auch nicht die Erfahrung eines qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen.

 

Es gibt auch Dienstleistungen einzelner Anbieter, die die persönliche Inaugenscheinnahme durch virtuelle Besichtigungen ersetzen wollen. Hier sind auch sogenannte Start-up-Unternehmen mit einer digitalisierten Fremdschadenaufnahme zu erwähnen. Diese Schadenaufnahmen sollen durch den Geschädigten selbst und/oder durch unternehmensfremde Personen mit Tablet- und Smartphonekamerasystemen erfolgen. Derartige „Produkte“ können allenfalls eine Indikation zur Schadenhöhe geben, sind aber nicht geeignet, die tatsächliche Schadenhöhe im Einzelfall festzustellen und auch rechtssicher zu dokumentieren. Derartige „Produkte“ sind mithin auch nicht als vollwertige Gutachten anzusehen. Vorsicht vor diesen Angeboten, seien Sie skeptisch und bitte prüfen Sie genau diese Angebote, da diese „Produkte“ nicht Ihre Interessen verfolgen! Lassen Sie nicht zu, dass durch derartige „Produkt-Angebote“ der vorprogrammierten KI-Informatik-Software, die Grundsätze der qualifizierten Sachverständigentätigkeit zu Ihrem Nachteil unterwandert werden.

 

Seien Sie stets skeptisch und bitte prüfen Sie genau, welchen Sachverständigen Sie beauftragen! Vor Ihrer Gutachtenbeauftragung sollten Sie jederzeit diese vorgenannten Qualifikationen überprüfen.

„Unabhängigkeit und Sachverstand ist mein Antrieb - und somit Ihr Vorteil!“

Vorworttext der IfS-Leitsätze für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung

…“ Die IfS-Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung sind das relevante Standardwerk für qualifizierte Kfz-Sachverständige und ihre Auftraggeber. In keinem anderen Sachverständigensektor hat sich ein Standard auf dem Markt so durchgesetzt wie die Kfz-Leitsätze des IfS.

 

Mit jeder Überarbeitung haben wir die Leitsätze weiter entwickelt und dabei den unterschiedlichen Anforderungen der an der Schadens- und Bewertungspraxis Beteiligten Rechnung getragen.

 

Dabei berücksichtigen wir, dass Kfz-Sachverständige nicht nur Gutachten erstellen, sondern auch mit anderen Sachverständigenleistungen beauftragt werden. So unterschiedlich diese Leistungen sind, so besteht doch ein Bedürfnis von einheitlichen Qualitätsstandards für die einzelnen Produkte – besondere, das es weder ein Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige noch allgemein verbindliche Anforderungen an die Qualität ihrer Sachverständigenleistungen gibt.

 

Die Leitsätze bieten praxisorientierte Lösungen an. Neben den Anforderungen an Gutachten und Fahrzeugbewertungen beschäftigt sich die Broschüre differenziert mit Rechnungsprüfungen, der Prüfung von Gutachten und Kostenvoranschlägen und Plausibilitätsprüfungen nach Aktenlage. Zudem erhalten die Leitsätze Aussagen um Sachverständigenbericht und zur Reparaturbegleitung, Reparaturbestätigung und Reparaturkostenprognose.

 

Das IfS schreibt mit der vierten Auflage der Leitsätze die Standards fort. Dabei nimmt das „konventionelle“ Gutachten weiterhin den größten Teil ein, da hier die Basis für alle anderen Produkte gelegt wird. Die Leitsätze berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung ebenso wie geltende Regelungen von Bestellungskörperschaften und akkreditierten Zertifizierungsstellen. Bei der Identifikation von Erstellern der Sachverständigenleistungen folgt die vorliegende Auflage den aktuellen Digitalisierungsentwicklungen.

 

Die Leitsätze haben sich bei den unterschiedlichen Interessengruppen fest etabliert. Um dies weiter zu fördern, wurde auch bei dieser Neuauflage wieder mit den relevanten Marktbeteiligten zusammengearbeitet, hierunter Vertreter der Versicherungswirtschaft, der Prüforganisationen und Verbände ebenso wie IfS-zertifizierte und öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige aus den Fachgremien der Bestellungskörperschaften. “…  

 

Quelle: Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, Schriftenreihe Band10 in 4. Auflage 2018

Allgemeine Sachverständigengutachten und -leistungen nach den IfS-Leitsätzen

  • Unfallschadengutachten (Haftpflichtschaden und/oder vertraglicher Kaskoschaden)

  • Vorgerichtliche Beweissicherungsgutachten/Spezialgutachten/Technische Gutachten

  • Gerichtsgutachten/Beweissicherungsgutachten

  • Fahrzeugbewertungen/Zustandsprüfungen

  • Oldtimerbewertungen/Liebhaberfahrzeugbewertungen

  • Rechnungsprüfungsbericht auf Basis eines Gutachtens

  • Prüfungsberichte von Gutachten, Kostenvoranschlägen und Reparaturrechnungen

  • Plausibilitätsprüfungsbericht nach Aktenlage

  • Sachverständigenbericht

  • Reparaturbegleitungsbericht

  • Reparaturbestätigung

  • Reparaturkostenprognose

  

Zur Kenntnisnahme und zu Ihrer Vorabüberprüfung einer Gutachtenbeauftragung ergibt sich hieraus meine nachfolgende qualifizierte Sachverständigenleistungsübersicht.

Mein qualifizierter Sachverstand rund ums Kfz, Auto, Motorrad, Lackierung und Nutzfahrzeuge:

 

  • Vorortschadenaufnahmen/Erstbesichtigungen vor Ort

  • Haftpflicht- und Kaskoschadengutachten nach IfS-Leitsätzen

  • Gerichtsgutachten/Beweissicherungen/Bewertungen

  • Wertminderungsgutachten

  • Lackschadengutachten/Kunststofflackschichtmessungen

  • Pkw, Motorrad, Quad, Sonderfahrzeuge, Sonderaufbauten

  • Oldtimer-, Youngtimer- und Exotenbewertungen

  • Nutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Sondernutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Beweissicherungsgutachten von Nutzfahrzeugsonderaufbauten

  • Beurteilung der erforderlichen Nutzfahrzeugunfallreparaturen

  • Nutzfahrzeugunfallreparaturbegleitung im Reparaturbetrieb

  • Reparaturbegleitung bei Lkw-Sonderrichtbankarbeiten

  • Prüfgutachten über Unfallschadenkürzungen

  • Prüfgutachten über Fremdgutachten bei Unstimmigkeiten

  • Fahrzeugdiagnoseauslesung mit AVL-DiTEST an Lkw, Pkw, Krad

  • Diagnoseachsvermessung und/oder Begleitung in Werkstätten

  • Endoskop- und Wärmebildaufnahmen

  • Weitere Spezialgebiete rund um die E-Mobilität

  • Weitere Spezialgebiete rund ums Kfz

  • Technische Beratungen und vieles mehr…

Mein qualifizierter Sachverstand rund ums Spezialgebiet Nutzfahrzeuge/Trailer/Spezial-Nfz…:

 

  • Beweissichernde Nutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Beweissichernde Sondernutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Qualifizierte Gutachtenerstellung nach IfS-Leitsätzen und Herstellervorgaben

  • Vorortschadenaufnahmen/Erst-, Begleit- und Nachbesichtigungen vor Ort

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Sonderanbauten

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Zusatzeinrichtungen

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Sonderaufbauten

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Trailer/Spezialtrailer

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Anbauaggregate

  • Beurteilung der erforderlichen Nfz-Unfallreparaturen/mögliche Notreparaturen

  • Beurteilung von merkantiler Wertminderung und technischer Wertminderung

  • Reparaturbegleitung im Reparaturbetrieb/Eigenwerkstatt/Markenbetrieb

  • Empfehlung und Begleitung bei erforderlichen Nfz-Sonderrichtbankarbeiten

  • Lackschadengutachten/Kunststofflackschichtmessungen

  • Gerichtsgutachten/Beweissicherungen/Spezialgutachten/Sondergutachten

  • Prüfgutachten über Unfallschadenkürzungen eines Fremdprüfberichtes

  • Nutzfahrzeugdiagnoseauslesung mit AVL-DITEST

  • Weitere Spezialgebiete rund um Sondernutzfahrzeuge/Nfz-Trailer….

  • Technische Beratungen, Empfehlung, Beurteilungen und vieles mehr….    

        

Meine Beweissicherungsgutachten als Unfallgutachten und/oder Schadengutachten

Schnell ist es Ihnen passiert. Ihr Fahrzeug wurde im Straßenverkehr und/oder auf dem Parkplatz ohne Ihr Verschulden beschädigt. Der Schädiger muss gesetzlich hierfür aufkommen. Als Fahrzeuglaie können Sie nicht beurteilen, welcher Schadenumfang entstanden ist und der Schaden die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt. Auch polizeiliche Bagatellschadeneinschätzungen entsprechen nicht immer den sachverständigen Feststellungen. Auch ein vorbeurteilter harmloser Parkplatzrempler stellt sich bei späteren Zerlegungsarbeiten und Achs- und Rahmenvermessungen als tiefgehende Achs-, Lenkungs- und Rahmenbeschädigung heraus.

 

Hier sollten Sie, um keine Schadenregulierungsnachteile - sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden - und im eigenen Interesse, ein qualifiziertes Unfallgutachten bzw. ein Schadengutachten bei mir beauftragen.

  

Ihnen als Geschädigter steht es grundsätzlich frei, mich als qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder Ihnen geschickt hat. Die Kosten für das von Ihnen beauftragte Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 750,00 EUR) dürfte als Schadennachweis auch ein kostengünstiger beweissichernder Sachverständigenbericht meines hochqualifizierten Sachverständigenbüros ausreichen.

 

Im Rahmen des sogenannten Versicherungsschadenmanagement verweisen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals auf die Schadenminderungspflicht. Auch der Versicherungshinweis, dass ein Sachverständigengutachten und eine Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich seien, ist mit Vorsicht zu betrachten. Prüfen Sie dieses genau nach, da die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung stets auch eigene Interessen und Einsparmöglichkeiten verfolgt. Hier gehen Sie auf Nummer sicher, wenn Sie einen unfallschadenversierten Rechtsanwalt beauftragen. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen grundsätzlich ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu. Die Rechtsanwaltsgebühren hat die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Ich kann Ihnen auch Rechtsanwälte empfehlen und weitere technische Empfehlungen an die Hand geben.

            

Des Weiteren halten Sie stets die Abwicklung eines Haftpflichtschadens in Ihren Händen, auch wenn Ihnen die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung die gesamte Schadenabwicklung anbietet. Lassen Sie es nicht zu, dass ich als Ihr unabhängiger Kraftfahrzeugsachverständiger durch das sogenannte Versicherungsschadenmanagement ausgeschaltet werde. Auch trägt mein unabhängiges und qualifiziertes Kraftfahrzeugsachverständigengutachten dazu bei, dass auch die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient vor allem Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

 

Mein qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungsgutachten ist nicht nur eine bloße Schadenkalkulation - wie ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes - sondern eine Sachverständigenprognose.

 

Meine qualifizierten Beweissicherungsgutachten enthalten auch folgende Angaben nach IfS-Leitsätzen:

   

  • Deckblatt mit Betreff, Beurteilungsergebnis und Ergebniszusammenfassung

  • Erstellungsort, Fertigstellungsdatum, Unterschrift und Stempelnutzung

  • Gliederung und Inhalt

  • Unfalltechnische Kurzangaben

  • Zusammenfassung der Einzelergebnisse

  • Technische Daten des Fahrzeuges

  • Auftrag und Anbindung

  • Besichtigung

  • Zustandsbeschreibung bei der Besichtigung (mit Angaben zur Schadenüberlagerung/reparierte und unreparierte Vorschäden)

  • Angaben zum Schadenereignis

  • Feststellung der Unfallschäden und Schadenbild

  • Schadenbeschreibung und Reparaturweg der Beschädigungen

  • Hinweis zu Reparaturrisiken

  • Voraussichtliche unfallbedingte Instandsetzungskosten

  • Zusatz-, Folge-, Umrüstung-, Beschriftungs- und Umbaukosten

  • Stellungnahme zur Wertminderung (technische Wertminderung / merkantile Wertminderung)

  • Stellungnahme zum Wertausgleich

  • Stellungnahme zum Wiederbeschaffungswert (Privatmarkt/Differenzbesteuerung/Regelbesteuerung)

  • Stellungnahme zum Restwert

  • Voraussichtliche Reparaturdauer / Voraussichtlicher Werkstattaufenthalt

  • Erläuterung zur Steuerangabe

  • Technische Einschätzung und Beurteilung des Schadens

  • Schlusswort

  • Sonstige Anlagen (z. B. Vermessungsprotokolle, Fehlerspeicherprotokolle, Kostenvoranschläge)   

  • Gutachtenkalkulationsanlage (z. B. Audatex, DAT, sonstige und manuelle Gutachtenkalkulationen)  

  • Lichtbildanlage/Fotodokumentation

 

Gemäß den vorgenannten IfS-Leitsatz-Vorgaben dient mein qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungsgutachten auch bei der fiktiven Abrechnung. Ihnen steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis Ihres vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage meines erstatteten Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer festgestellt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).

 

Meine qualifizierte Beweissicherung über Schadenart und Schadenumfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe meines qualifizierten Beweissicherungsgutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit Ihres Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ihre Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen und/oder die rechtliche Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

 

Meine vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen die zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Meine qualifizierte Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

 

Aufgrund hochmoderner filigraner Fahrzeugelektronik und neuen Fahrzeugkarosserietechniken mit zunehmendem Einsatz von Aluminium- und Multi-Material-Mix-Karosserien mit Verbundwerkstoffen, sowie die unterschiedlichsten Materialien und Werkstoffe, wie Karbon, großflächige Aluminiumgussteile und ultrahochfesten Stählen führen heute häufig dazu, dass mit bloßem Auge das Schadenausmaß und die Schadenkostenhöhe eines Unfallschadens nicht mehr erkannt werden können. Zudem können durch weit in die Struktur reichende und verzweigte Energie-Lastpfade kostenintensive Sekundärverformungen an von außen nicht sichtbaren Karosserieteilen entstehen. Ich achte darauf, dass auch unfallbedingte Elektronikschäden und verdeckte Karosserieschäden erkannt und beseitigt werden können.

 

Bei meiner qualifizierten Beweissicherung erläutere ich Ihnen und/oder auch mit der Reparaturwerkstatt diese Feststellungen und gebe Ihnen die notwendigen Feststellungsmaßnahmen vor. Diese notwendigen Feststellungsmaßnahmen (z. B. Fahrwerksvermessung, Karosserievermessung), insbesondere eine sogenannte Spanesi-3D-Karosserievermessung, die nach den meisten Herstellervorgaben zwingend erforderlich vorgegeben sind, sowie aus Sachverständiger Sicht das gesamte Schadenausmaß und dessen Unfallreparaturkosten sind durchzuführen.    

 

Die Unterschiede zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden

 

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 823 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

 

Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

 

Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

 

Quelle: BVSK

 

Kaskoschaden

Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Auf die Bootskasko wird hier nicht weiter eingegangen.

 

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

 

Quelle: BVSK

In der Regel handelt es sich um nachfolgende Kaskoschäden:

 

  • Selbstverschuldeter Unfall

  • Wildschaden

  • Elementarschäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung

  • Brandschaden und Explosion

  • Glasbruchschaden

  • Diebstahlschaden

  • Vandalismusschaden

  • Tierschäden/Marderbissschäden

 

Diese Kaskoschadenauflistung und der vertraglich festgelegte Versicherungsumfang sind der jeweiligen AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) zu entnehmen. Jede Versicherung hat eigene Versicherungsbedingungen. Auch sind die Vertragsabschlüsse unter einer Teil- und Vollkaskoversicherung zu unterscheiden. Die aktuelle AKB der jeweiligen Versicherung wird bei Vertragsabschluss übergeben. Sie können aber auch auf den Internetseiten bei den Versicherungen abgerufen werden.

 

Aufgrund der Vertragsbedingungen ist eine eigenständige Gutachterbeauftragung in Kaskoschadenfällen in der Regel nicht möglich. Vertragsgemäß hat die eigene Versicherung ein Weisungsrecht und beauftragt Ihren eigenen Sachverständigen.  

 

Als Versicherungsnehmer haben Sie aber auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt und einen eigenen Sachverständigen Ihres Vertrauens bei Meinungsverschiedenheiten zu beauftragen. Hier sollten Sie auch die Anspruchsmöglichkeit und Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung überprüfen.  

Meine Beweissicherungsgutachten als vorgerichtliche Gutachten, Gerichtsgutachten, Spezialgutachten und sogenannte Technische Gutachten

Meine Beweissicherungsgutachten sind auch technische Gutachten bzw. Spezialgutachten wie folgt:

 

  • Gerichtsgutachten/Beweissicherungen/Sonderbewertungen

  • Wertminderungsgutachten

  • Lackschadengutachten mit Lackschichtmessungen auf Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Kunststoffe und Holz

  • Prüfgutachten über Unfallschadenkürzungen

  • Prüfgutachten über Fremdgutachten bei Unstimmigkeiten

  • Fahrzeugdiagnoseauslesung mit AVL-DiTEST an Lkw, Pkw, Krad

  • Diagnoseachsvermessung und/oder Begleitung in Werkstätten

  • Beweissicherungsgutachten mit Endoskop- und Wärmebildaufnahmen

  • Weitere Spezialgebiete rund um die E-Mobilität

  • Weitere Spezialgebiete rund ums Kfz

  • Technische Beratungen, Empfehlung, Beurteilungen und vieles mehr….

 

Meine technischen Gutachten sind Beweissicherungsgutachten und dienen der Beweissicherung von technischen Fragen in einem speziellen Auftragsumfang. Hierzu zählen privat aufgegebene Beweissicherungsgutachten als sogenannte Parteigutachten und auch gerichtsbeauftragte Gerichtsgutachten. In der Regel befassen sich diese Beweissicherungsgutachten mit Streitigkeiten technischer Natur und/oder unterschiedlichen Sachverhaltsauffassungen. Auch befassen sich diese Beweissicherungsgutachten mit Schäden und Mängeln, die nicht einem unfallbedingten Haftpflichtschadensfall zuzuordnen sind. Hierzu zählen auch Sachschäden, die auf andere Schadenereignisse zurückzuführen sind. Beispielhaft sind Schäden an Fahrzeugen, die bei einer Fahrzeugreparatur entstanden sind und/oder bei nicht mängelfreien Reparaturen später anfallen. Auch sogenannte Reparaturmängel und/oder Lackierungsmängel sind hier zu benennen.

 

Meine technischen Beweissicherungsgutachten sind erforderlich, wenn Sie Beseitigungs- und Anspruchsforderungen gegenüber Dritten, z. B. einer Reparaturwerkstatt, einem Fahrzeugverkäufer und/oder sonstigen Schadenverursacher durchsetzen müssen. In meinen technischen Beweissicherungsgutachten werden beanstandete Schäden und Mängel aufgeführt, gesichert, fotooptisch festgehalten und sachverständigenmäßig beurteilt. Hierbei dienen meine qualifizierten und technischen Beweissicherungsgutachten als Anspruchsgrundlage einer außergerichtlichen Auseinandersetzung. Manchmal lässt sich nach einer anwaltlichen und außergerichtlichen Beseitigungs- und Anspruchsforderungen eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden. Hierbei wird Ihr Rechtsanwalt mein qualifiziertes und technisches Beweissicherungsgutachten in das Gerichtsverfahren einbringen. Der vorsitzende Richter verschafft sich durch mein technisches Beweissicherungsgutachten einen Überblick über den technisch beurteilten Sachverhalt. Im Gerichtsverfahren entscheidet der vorsitzende Richter, ob ein zusätzlich gerichtsbeauftragtes Gerichtsgutachten erforderlich wird.

Welche rechtlichen Streitigkeiten kommen beispielhaft in der Regel vor?

      

Nach einem Fahrzeugkauf mit dem Verkäufer bei:

  • nicht Benennung von Unfallschäden und/oder keine zugesicherte Unfallfreiheit

  • Mängel werden nachträglich festgestellt und kostenintensive Reparaturen setzen unmittelbar ein

  • kurz nach dem Fahrzeugkauf wird das Fahrzeug reparaturwürdig

  • nach Fahrzeugreinigungen werden farbpolierverdeckte Lackschädigungen sichtbar

  • der abgelesene Tachostand entspricht nicht der tatsächlichen Fahrzeuglaufleistung

  • Nach Beanstandungen zeigt sich der Verkäufer wenig kooperativ

 

Nach einer Fahrzeugreparatur in einer Fahrzeugwerkstatt bei:

  • eine nicht ordnungsgemäße und/oder fehlerhafte Reparatur

  • eine nicht ordnungsgemäße und/oder fehlerhafte Fahrzeuglackierung

  • sichtbarer Farbtonunterschied nach einer Reparaturlackierung

  • entstandene Mängel und/oder zusätzliche Fahrzeugschäden während des Werkstattaufenthaltes

  • die Fahrzeugwerkstatt beseitigt den eigentlichen Schaden nicht

  • Beanstandungen der Werkstattreparaturrechnung

  • Nach Beanstandungen zeigt sich Fahrzeugwerkstatt wenig kooperativ

 

Bei den vorgenannten Streitpunkten könnte mein qualifiziertes Beweissicherungsgutachten die technische Grundlage zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche werden. Zur rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist es entscheidend, wichtige Beweise schnellstmöglich zu sichern.

 

Sollten Sie sich über weitere Vorgehensmöglichkeiten in Ihrem zutreffenden Fall unschlüssig sein, holen Sie sich schnellstmöglich ein Beratungsgespräch bei Ihrem Rechtsanwalt ein. Ich kann Ihnen auch Rechtsanwälte empfehlen und weitere technische Empfehlungen an die Hand geben. Hier sollten Sie auch die Anspruchsmöglichkeit und Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung überprüfen lassen.

 

Sinnvoll ist es auch in einem anwaltlichen Beratungsgespräch, die technischen Beweissicherungsfragen in einem kleinen Fragestellungsrahmen einzugrenzen. Hier haben die Rechtsanwälte einen gewissen Erfahrungsschatz und können in Ihrem zutreffenden Fall meine Aufgabenstellung vorgeben. Hier zeigt sich in der Regel, je weniger und kürzer die technische Beweissicherungsfragestellung ist, desto schneller komme ich als Sachverständiger auf den Punkt der technischen Fragebeantwortung.          

 

Auch eine kostenlose technische Beratung, Empfehlung und Vorabbeurteilung ist vor einer Gutachtenbeauftragung in meinem Büros möglich. Rufen Sie mich einfach an und verabreden Sie mit mir ein Beratungsgespräch. Im persönlichen Beratungsgespräch können wir festlegen, ob ein Beweissicherungsgutachten sinnvoll ist und im welchen Umfang ein Beweissicherungsgutachten festgelegt werden muss. Hier können auch Kostenfragen abgeklärt werden. Sollte Ihr spezieller Streitfall mal nicht in mein Spezial- und Sachgebiet fallen, werde ich Ihnen einen qualifizierten Sachverständigenkollegen empfehlen. 

Meine Beweissicherungsgutachten als Lackschadengutachter

Als hochqualifizierter IfS-zertifizierter BVSK-Kfz-Sachverständiger mit einer BVSK-Prüfungsanerkennung zum anerkannten Sachverständigen für Fahrzeuglackierungen zählen meine Lackschadengutachten zu meinen Spezialgebieten.

 

Der Bereich der Fahrzeuglackierung hat sich in den letzten Jahrzehnten dramatisch verändert. Umweltanforderungen genauso wie die Zusammensetzung hochmoderner Lacke in einer unglaublichen Vielzahl von Farbtönen und lackierten Fahrzeugflächen stellen Fahrzeughalter, Sachverständige, Reparaturbetriebe und Lackierbetriebe vor enorme Herausforderungen.

 

Insbesondere bei Unfallschadenbeurteilungen, Vorschadenbeurteilungen, Reparaturdurchführungen und Gebrauchtwagenkauf können nachträgliche Schwierigkeiten und Streitigkeiten aufkommen. Dabei können betroffene Fahrzeuge schon mehrmals repariert, nachlackiert und instandsetzungslackiert sein. Ordnungsgemäß reparierte Schäden mit sach- und fachmännisch lackierten Fahrzeugteilen sind nur selten als solche ersichtlich und können augenscheinlich nicht immer augenoptisch ohne Lacksachverständigenhilfsmittel festgestellt werden.

Auch können die betroffenen Fahrzeuge während des Lackierungsprozesses im Fahrzeugherstellungswerk nachlackiert worden sein. Herstellerausgelieferte lackierte Fahrzeugteile können auch in früheren Vorbesitzzeiten reklamations-, kulanz- und/oder garantiebedingt ausgetauscht und/oder nachlackiert worden sein. Hierbei sind aus sachverständiger Sicht diese Nachlackierungen keine reparierten Unfallvorschäden. Hier zeigt sich die Schwierigkeit Fahrzeuglackierungen zu beurteilen. Dieses ist nur mit einer lückenlosen Fahrzeughistorie und einem gewissen Fachwissen im Gesamtverbund zu bewerten.

Wurden Unfallreparaturen und Lackierungsinstandsetzungen sach- und fachmännisch und ordnungsgemäß durchgeführt, kann ich als Lacksachverständiger in der Regel kleinere Unterschiede mit einer Tageslichtlampe ColorSpot von Spies Hecker augenscheinlich feststellen. Auch zerstörungsfreie Test- und Prüfgeräte, wie Auflichtmikroskope, unterschiedlichste gerichtsverwertbare Schichtdickenmessgeräte für Lackmessungen auf verschiedenen metallischen Untergründen und ein Ultraschall-Schichtdickenmessgerät für Lackmessungen auf Kunststoff- und Holzuntergründen kommen in meinem Sachverständigenbüro zum Einsatz.

Im Gegensatz zu den sach- und fachmännisch und ordnungsgemäßen Nachlackierungen und/oder Instandsetzungslackierungen kommen immer wieder beanstandungsfähige Lackierungsmängel nach Unfallreparaturen vor.   

 

Hier eine Auflistung der üblichen Lackierungsmängel bei Fahrzeuglackierungen:

  • Wasserflecken in einer frischen Instandsetzungslackierung

  • Läufer im Lack mit Nasen, Tränen und gardinenartiger Tropfenablauf

  • Abscheidung/Farbteilung und durchschimmern von Dichtmassen

  • Verlaufsstörungen der Oberflächenstruktur die einer Apfelsinenschale ähnelt

  • Auskocher, kleine, zum Teil aufgeplatzte Bläschen in der Decklackierung

  • Aus dem Basislack und Klarlack herausragende Schmutzpartikel (Staubeinschlüsse)

  • Verfärbte durchblutende Stelle (Peroxidflecken) im Metallic-Effekt

  • Feuchtigkeitsbläschen, kleinere, punktuelle Erhebungen im Lackaufbau

  • Klarlackablösung, Haftungsprobleme zwischen Basis- und Klarlack

  • Hochzieher und Kräuseln der Lackoberfläche

  • Polierhologramme in dunklen Lackoberflächen durch fehlerhaftes Polieren

  • Kleinere poren- und nadelstichähnliche Vertiefungen

  • Sichtbare Randmarkierungen bei Einlackierung von hellen Basismetalliclacken  

  • Randmarkierungsränder die sich im Decklack herausmarkieren

  • Schwarze und weiße Stippen, Verunreinigungen im Basislack (negativer Salz/Pfeffer-Effekt)

  • Schlechte Deckfähigkeit mit unterschiedlichen Oberflächenfarbtönen/Untergrunddurchschimmern

  • Haftungsverlust des Spachtels auf blankem Substrat (Stahl, Zink oder Aluminium)

  • Durchschimmernde Schleifriefen mit aufgequollenen Rändern

  • Wolkenbildung als unterschiedliche Farbton- und Effektausbildung in Metalliclackierungen

  • Glanzgradunterschiede bei matten Klarlacken

  • Runzelbildungen mit welligen und ungleichen Furchen in der Lackoberfläche

  • Spinnennetzartige Risse mit unterschiedlichen Ausprägungen in der Lackoberfläche

  • Sichtbarer Farbtonunterschied nach einer Reparaturlackierung

  • Sichtbare Abklebekanten und stumpfe Farbnebelanhaftungen nach einer Reparaturlackierung   

Sollte eine und/oder mehrere der vorgenannten Streitigkeitsmängel auftreten, könnte mein qualifiziertes Beweissicherungsgutachten die technische Grundlage zur Durchsetzung Ihrer Mängelansprüche werden. Zur rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist es entscheidend wichtige Beweise schnellstmöglich zu sichern.

 

Auch eine kostenlose technische Beratung, Empfehlung und Vorabbeurteilung ist vor einer Gutachtenbeauftragung in meinem Büros möglich. Rufen Sie mich einfach an und verabreden Sie mit mir ein Beratungsgespräch. Im persönlichen Beratungsgespräch können wir festlegen, ob ein Beweissicherungsgutachten sinnvoll ist und im welchen Umfang ein Beweissicherungsgutachten festgelegt werden muss. Hier können auch Kostenfragen abgeklärt werden.

In meiner Kfz-Gutachter-Prüfhalle, mit ausreichenden Prüfstellplätzen, Hebebühnen, hochwertigem Sachverständigenequipment und Inventar sowie mit angeschlossener Büroeinheit sind die besten Besichtigungsbedingungen gewährleistet. Je nach Auftragsumfang können die Prüfungen, Lackschichtmessungen, Fotoaufnahmen, Auflichtmikroskopaufnahmen, Begutachtungsbeurteilungen, Analysen und die Abarbeitung der Auftragspunkte am Fahrzeug mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen. In meinem abschließbaren Kfz-Gutachter-Prüfhallengeländebereich besteht die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug in meine Obhut zu geben und zum späteren Zeitraum wieder abzuholen.

Wie hoch ist die zulässige Gesamtschichtdicke von Kraftfahrzeuglackierungen

Immer wieder kommt folgende Frage in meinem Sachverständigenbüro vor:

Wie hoch dürfen die Gesamtlackschichtdicken sein bzw. Lackschichtdicken nach Reparaturen sein?

Diese Fragestellung ist aus lacksachverständiger Sicht sehr schwierig und/oder überhaupt nicht technisch zu beantworten.

Hierzu verweise ich auf eine „Lackiererblatt“ Information vom 4. März 2014 - www.lackiererblatt.de

 

Quellenangabe:

Diese Information zum Stand der Technik wurde vom Institut für Fahrzeuglackierung (IFL) in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fahrzeuglackierung im Maler- und Lackiererhandwerk, der Bundesfachgruppe Fahrzeuglackierer (BFL) und der Gesellschaft für Fahrzeuglackierung (GFL) im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz erstellt.

 

…“

 

Zulässige Gesamtschichtdicke von Kraftfahrzeuglackierungen

Gesamtschichtdicke von Kraftfahrzeuglackierungen

Immer wieder wird die Frage gestellt, bei welchem Maß die maximal zulässige Gesamtschichtdicke der Beschichtung auf Fahrzeugkarosserieteilen liegt. Besonders häufig führen bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen gemessene Gesamtschichtdicken zu Streitigkeiten, die gegebenenfalls vor Gericht ausgetragen werden müssen, wenn eine nicht angegebene oder eine nicht fachgerecht ausgeführte Reparatur unterstellt wird.

In der bekannten öffentlich zugänglichen Fachliteratur gibt es zur Problematik der maximal zulässigen Gesamtschichtdicke von Beschichtungen auf Kraftfahrzeugkarosserien keine detaillierten Angaben. Deshalb ist die Kompetenz des öffentlich bestellten und vereidigten Lacksachverständigen erforderlich, damit dieser im Streitfall die Sachlage aufgrund seiner Fachkenntnisse beurteilen kann.

Definition Gesamtschichtdicke

Die Gesamtschichtdicke von Karosseriebeschichtungen ist die Summe der Funktionsschichten, die in mehreren Arbeitsschritten auf den zu beschichtenden Untergrund aufgetragen werden. Die in dieser Information bezeichnete „Gesamtschichtdicke“ ist immer die nach der Härtung und den notwendigen Zwischenschliffen gemessene Trockenschichtdicke aller auf das – gegebenenfalls mit metallischem Überzug (z. B. Verzinkung) versehene – Karosserieblech aufgebrachten Beschichtungsstoffe. Je nach Anforderung kann sich die „Gesamtschichtdicke“ aus Zink- phosphatschicht, Elektrotauchgrund, Spritzgrundierung, Spachtel, Spritzspachtel, Füller oder Grundierfüller, Basis- und Klarlack bzw. 1-Schicht-Decklack zusammensetzen. Spachtelmasse ist nach DIN EN ISO 4618 ein hochgefüllter Beschichtungsstoff.

 

Varianz in der Serienlackierung

Zunächst gilt es, die Zusammensetzung der Gesamtschichtdicke von Karosseriebeschichtungen bei fabrikneuen Kraftfahrzeugen zu betrachten. Bei der klassischen Serienlackierung auf Stahluntergründen werden nacheinander eine Zinkphosphatierung im Tauch- oder Sprühverfahren und ein Elektrotauchgrund mit Hilfe der kathodischen Elektrotauchlackierung aufgebracht. Anschließend werden Füller, Basis- und Klarlack oder 1-Schicht-Decklack aufgetragen. In der Regel werden dazu Spritzautomaten oder Roboter mit Rotationsglocken oder pneumatischen Spritzdüsen eingesetzt.

 

In modernen Fertigungslinien kann anstelle der Spritzlackierung des Decklacks eine Pulver- oder Pulver-Slurry-Beschichtung aufgetragen werden. Die Lackierung von Füller und Basislack kann alternativ durch einen sogenannten Integrated Paint Process (IPP) ersetzt werden. Ohne Füllerauftrag werden nacheinander Basislack-1 und Basislack-2 appliziert. Die angestrebte Gesamtschichtdicke der Karosseriebeschichtung wird von einem großen deutschen Volumenhersteller der Fahrzeugindustrie mit 50 µm bis 350 µm angegeben. Der Fahrzeughersteller weist allerdings darauf hin, dass es, um eine hohe Qualität zu erreichen, zu Wiederholungslackierungen kommen kann. Es ist also durchaus üblich, dass Karosserien mehrmals Produktionsstationen durchlaufen. Im Decklackbereich sind Mehrfachlackierungen nicht auszuschließen und nicht als Fehler zu bezeichnen. Bei Wiederholungslackierungen und Sonderlackierungen sowie an schwer zugänglichen Karosserieteilen werden oft auch bei Neufahrzeugen manuelle pneumatische Lackierverfahren angewendet, die auch bei der Reparaturlackierung zum Einsatz kommen. In der Praxis haben öffentlich bestellte und vereidigte Lacksachverständige bei fabrikneuen Fahrzeugen Gesamtschichtdicken bei der Karosseriebeschichtung von bis zu 480 µm gemessen.

 

Schichtdicken im Reparaturfall

Bei einer Reparaturlackierung in der Lackierfachwerkstatt wird die Gesamtschichtdicke der Karosserie-Werksbeschichtung durch weitere Arbeitsschritte erhöht. Im Regelfall führt die Applikation von Grundierung, Füller, Basis- und Klarlack oder 1-Schicht- Decklack zu Schichtdicken von 120 µm bis zu 250 µm. Wird zusätzlich Spritzspachtel appliziert, erhöht sich die Gesamtschichtdicke zusätzlich um 60 µm bis 130 µm, in Extremfällen auch über 300 µm. (Schichtdickengrenzen und Einsatzmöglichkeiten siehe „Technische Verarbeitungsrichtlinien“ des Spachtelmaterials und „Herstellerrichtlinien“ des Fahrzeugherstellers).

 

Beim Auftrag von Spachtelmassen (Metall-, Grob- oder Feinspachtel) kann sich die Schichtdicke bei metallischen Untergründen auf mehrere Millimeter erhöhen. Bei speziellen Karosseriereparaturen kommen laut Herstellervorgaben dafür vorgesehene spezielle Spachtelmassen zum Einsatz, die im dafür vorgesehenen Reparaturbereich z. B. Karosserieteilersatz eine Schichtdicke von mehr als 3 Millimeter haben können. Die maximal zulässigen Spachteldicken des Spachtelmaterials sind abhängig von seiner Art (Karosserie- Metall-, Grob- oder Feinspachtel) eventuell auch abhängig von der Spachtelmassenrezeptur (herstellerabhängig) und abhängig vom zu bearbeitenden Untergrund (Stahl, Aluminium, Kunststoff usw.). Auch die Stabilität und die Bewegungen des zu spachtelnden Untergrundes (Verwindungssteifigkeit, Schwingungsverhalten usw.) spielen hier eine entscheidende Rolle.

 

Die maximale Schichtdicke wird im Idealfall vom Fahrzeughersteller und vom jeweiligen Materiallieferanten in seinen „Technischen Verarbeitungs- oder Herstellerrichtlinien“ vorgegeben. Beim Spachteln von Kunststoffteilen sind die spezifischen Anweisungen der Materiallieferanten und der Fahrzeughersteller einzuhalten (Schichtdickengrenzen und Einsatzmöglichkeiten siehe „Technische Verarbeitungsrichtlinien“ des Spachtelmaterials und „Herstellerrichtlinien“ des Fahrzeugherstellers). Bei Spachtelarbeiten auf Dächern von Karosserien sind die besonderen Anweisungen der Lacklieferanten einzuhalten, z. B. für Reparaturen von Hagelschäden im Lackierverfahren. Bei Drei- und Vierschichtlackierungen können noch höhere Gesamtschichtdicken bei der Werks- und Reparaturlackierung gemessen werden. Das kann z.B. bei eingefärbten Klarlacken, bei Klavierlack-Effekt-Lackierungen sowie anderen speziellen Effekt- und Sonderlackierungen der Fall sein.

Zulässige Grenzen bei der Gesamtschichtdicke

Solange keine optischen und funktionellen Beeinträchtigungen der einzelnen Lack- und Spachtelschichten entstanden sind, ist die Gesamtschichtdicke der Beschichtung nicht zu bemängeln. Das gilt für den normalen Gebrauch sowie für die Reparatur oder Herstellung des Fahrzeuges. Ein weiteres Kriterium ist, dass die originale Funktion des Fahrzeuges weiterhin intakt sein muss.

 

Für fachgerechte Karosseriebeschichtungen gelten folgende Kriterien:

  • Die Beschichtungsmaterialien müssen gemäß den „Technischen Verarbeitungsrichtlinien“ des Materials und „Herstellerrichtlinien“ des Fahrzeugherstellers verarbeitet worden sein.

  • In den reparaturlackierten Bereichen sind die Rastnasen von z. B. Scheibenwaschdüsen, Haltern, Halteklipsen usw. ordnungsgemäß eingerastet.

  • Es dürfen keine Lackaufwürfe z.B. durch aufgeschraubte Griffe sichtbar sein.

  • Einbauteile wie z. B. Scheinwerfer, Blinker, Rückleuchten, Türgriffe, Leisten usw. müssen sich passgenau einsetzen lassen.

  • Beim Einsetzen von Tüllen, Nieten, Klammern, Haltern, Halteklipsen, Waschdüsen usw. darf der Lackaufbau nicht bis zum blanken Karosserieblech abplatzen; der Korrosionsschutz muss erhalten bleiben.

  • An mechanisch belasteten Flächen wie z. B. Auflagen und Befestigungspunkte von Dachträgern, Fahrradträgern usw. muss die Beschichtung die vom Fahrzeughersteller festgelegte maximale Traglast aufnehmen können.

“…

Weitere Sachverständigenleistungen in meinem qualifizierten Sachverständigenbüro

Nachfolgend werden weitere Sachverständigendienstleistungen bei Spezialthemen zu technischen und wirtschaftlichen Fragestellungen rund ums Fahrzeug in meinem qualifizierten Sachverständigenbüro angeboten. Die nachfolgenden Sachverständigendienstleistungen entsprechen in Form und Gliederung den IfS-Leitsätzen und BVSK-Richtlinien.

  • Sachverständigenbericht

  • Rechnungsprüfungsbericht auf Basis eines Gutachtens

  • Prüfungsberichte von Gutachten, Kostenvoranschlägen und Reparaturrechnungen

  • Plausibilitätsprüfungsbericht nach Aktenlage

  • Reparaturbegleitungsbericht

  • Reparaturbestätigung

  • Reparaturkostenprognose

 

Bei den vorgenannten Sachverständigendienstleistungen erfolgt durch mich eine sachverständige Prüfung nach den gestellten Anforderungen und/oder nach Ihren Auftragsfragestellungen. Diese Auftragsfragestellungen können Fragen zu Schadenabläufen und -höhen und auch weitere technische Stellungnahmen zu Einzelwerten (z. B. Wertminderung, Wertverbesserung etc.), Reparaturausführungen und eine Beweissicherung zu Einfachschäden unter 750,00 € bis 1.000,00 € beinhalten.

Hier ist beispielsweise das sogenannte Kurzgutachten voranzustellen. Laut den IfS-Leitsätzen und BVSK-Richtlinien gibt es kein sogenanntes Kurzgutachten im Sachverständigenbereich der Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Das sogenannte Kurzgutachten ist hier eher der Umgangssprache und/oder einem Schlagwort der Internetsuchmaschinen zuzuordnen.

In meinem qualifizierten Sachverständigenbüro wird anstelle des sogenannten Kurzgutachtens ein technischer Sachverständigenbericht wie folgt angeboten.

Der technische Sachverständigenbericht

Mein technischer Sachverständigenbericht ist kein Vollgutachten, sondern beinhaltet nur Stellungnahmen zu schadenrelevanten Einzelfragen. Die Form und der Umfang der technischen Stellungnahmen werden in der Regel durch Ihren Auftragsumfang bestimmt. Mein technischer Sachverständigenbericht ist beweissichernd und beinhaltet nur Teilbereiche der Schadenfeststellung, gutachterliche Kalkulation oder Wertermittlungen.

 

Dieser Sachverständigenbericht dient auch einer Beweissicherung zu Klein- und Einfachschäden.  Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 750,00 EUR), dürfte als Schadennachweis auch ein kostengünstiger beweissichernder Sachverständigenbericht meines hochqualifizierten Sachverständigenbüros ausreichen.

  

Der Rechnungsprüfungsbericht auf Basis eines Gutachtens

Meine qualifizierte Rechnungsprüfung wird in der Regel bei Abweichungen zwischen Gutachten und Reparaturrechnung beauftragt. Der beauftragte Rechnungsprüfungsbericht dient zur Feststellung der tatsächlichen Schadenhöhe.

 

Zur qualifizierten Überprüfung der Reparaturrechnung müssen die im Gutachten vorgesehenen und die in der Rechnung berechneten Ersatzteil-, Lohn-, Lackierungs- und Nebenkosten gegenübergestellt und verglichen werden. Differenzen sind plausibel zu beurteilen.

 

Mein beauftragter Rechnungsprüfungsbericht betrifft in Regel ein von mir im Vorfeld erstattetes Gutachten. Sollten kein von mir erstattetes Gutachten sondern ein Kostenvoranschlag, Fremdgutachten, Lichtbilder, Schadenschilderungen und sonstige Aktenunterlagen vorliegen, sind diese Unterlagen mir zur qualifizierten Rechnungsprüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

Auftragsgemäß beinhaltet grundsätzlich mein qualifizierter Rechnungsprüfungsbericht die rechnerische, sachliche und technische Prüfung der vorgelegten Reparaturrechnung.

 

Manchmal kommt es auch vor, dass eine schadenregulierende Versicherung in meinem Sachverständigenbüro eine Rechnungsprüfung veranlasst. Hierbei habe ich in der Regel für Sie im Vorfeld ein von Ihnen beauftragtes Gutachten erstattet. Bevor ich diesen Versicherungsauftrag entgegennehme, nehme ich sofort Kontakt mit Ihnen auf. Zur Erledigung des Versicherungsauftrages benötige ich eine schriftliche Einverständniserklärung Ihrerseits, ob ich diesen Versicherungsauftrag durchführen darf. Selbstverständlich sind beauftragte Rechnungsprüfungsberichte Neuaufträge und werden gemäß meiner gültigen AKB in Rechnung gestellt.           

Prüfungsberichte von Gutachten, Kostenvoranschlägen und Reparaturrechnungen

Prüfung von Gutachten

Bei meinen qualifizierten Gutachtenprüfungen werden in der Regel auftragsgemäß die im Fremdgutachten schaden- bzw. regulierungsrelevante Ermittlungswerte mit einer Plausibilitätszuordnung überprüft. Diese Gutachtenüberprüfungen und Sachverhaltsfeststellungen erfolgen in der Regel nach vorgelegten Unterlagen und Aktenlage.

 

Gegebenenfalls können auch Nachbesichtigungen des in Rede stehenden Fahrzeugs und/oder auch Besichtigungen des gegnerischen Fahrzeugs bzw. Gegenstandes und des Unfallschadenortes erfolgen. Auch überlassene Fotos bzw. Lichtbilddateien des gegnerischen Fahrzeugs bzw. Gegenstandes und des Unfallschadenortes können zur Beurteilung herangezogen werden. Hierbei muss ich aber die fließende Grenze zu einem Unfallrekonstruktionsgutachten beachten. Unfallrekonstruktionen sind nicht mein Spezialgebiet und fallen auch nicht in mein Sachverständigentätigkeitsfeld.

 

Bei meiner qualifizierten Gutachtenprüfung werden in der Regel eigene Gutachtenkalkulationen und Wertermittlungen zu den Fremdbeurteilungen durchgeführt. 

Prüfung von Kostenvoranschlägen

Bei meinen qualifizierten Prüfungen von Kostenvoranschlägen wird in der Regel auftragsgemäß eine rechnerische, sachliche und technische Prüfung des vorgelegten Kostenvoranschlages durchgeführt.

Hierbei werden die im Kostenvoranschlag vorgesehenen Reparaturmaßnahmen inkl. den Lohn-, Neben-, Lackierungs- und Ersatzteilkosten mit meiner eigenen Gutachtenkalkulation überprüft. Der geprüfte Kostenvoranschlag muss aus sachverständiger Sicht mit meinem technisch und wirtschaftlich Festlegungsrahmen übereinstimmen.

Bei einer Kostenvoranschlagsprüfung ohne einer Fahrzeugbesichtigung sind mir alle zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen zur qualifizierten Prüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wird eine Fahrzeugbesichtigung durchgeführt, dann werde ich alle Feststellungen am Fahrzeug mit dem Kostenvoranschlag gegenüberstellen und beurteilen. 

 

Prüfung von Reparaturrechnungen

Bei meinen qualifizierten Prüfungen von Reparaturrechnungen wird in der Regel auftragsgemäß eine rechnerische, sachliche und technische Prüfung der vorgelegten Reparaturrechnung durchgeführt.

Hierbei werden die in der Reparaturrechnung berechneten Lohn-, Neben-, Lackierungs- und Ersatzteilkosten mit der aus sachverständiger Sicht erforderlichen Notwendigkeit geprüft und beurteilt.

Meine beauftragte Reparaturrechnungsprüfung betrifft in Regel ein von mir im Vorfeld erstattetes Gutachten. Sollten kein von mir erstattetes Gutachten sondern ein Kostenvoranschlag, Fremdgutachten, Lichtbilder, Schadenschilderungen und sonstige Aktenunterlagen vorliegen, sind diese Unterlagen mir zur qualifizierten Rechnungsprüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

Wird eine Fahrzeugbesichtigung durchgeführt, dann werde ich alle Feststellungen am Fahrzeug der Reparaturrechnung gegenüberstellen und beurteilen. 

 

Plausibilitätsprüfungsbericht nach Aktenlage

Meine qualifizierten Plausibilitätsprüfungen werden in der Regel nach Aktenlage beauftragt und dienen der Klärung einer Plausibilität eines Schadenbildes und/oder eines Schadenherganges und auch gegebenenfalls einer sachverständigen Nachvollziehbarkeit einer Fremdfeststellung.

Bei meiner Prüfung nach Aktenlage erfolgen keine Besichtigungen der Unfallstelle und auch keine Besichtigung des Fahrzeugs und der Unfallgegnerfahrzeuge und/oder Gegenstände. Meine qualifizierten Plausibilitätsprüfungen stellen auch keine unfallanalytischen Rekonstruktionen dar.

Sollte in Ihrem speziellen Streitfall ein Plausibilitätsprüfungsbericht nicht genügen, werde ich Ihnen einen qualifizierten Sachverständigenkollegen für Unfallrekonstruktion empfehlen. 

Die Reparaturbegleitung und der Reparaturbegleitungsbericht

Bei meiner sachverständigen Reparaturbegleitung überwache und begleite ich in der Regel hochkomplizierte Instandsetzungsvorgänge bei teuren hochwertigen modernen Fahrzeugen/Einzelfahrzeugen/E-Fahrzeugen, teuren Oldtimern und Sondernutzfahrzeugen mit Sonderaufbauten.

Hierbei entscheide ich unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben und der modernen reparaturtechnischen Möglichkeiten die notwendigen Reparaturschritte zur schnellstmöglichen Schadenbehebung. Diese Reparaturschritte müssen teilweise auch unter Berücksichtigung möglicher Not- und Teilreparaturen zur Betriebs- und Verkehrssicherheit beurteilt werden.

Der Reparaturablauf mit den Einzelschritten wird durch mich in regelmäßigen Abständen in den Werkstätten dokumentiert.

Eine regelmäßige sachverständige Reparaturbegleitung wird in meinem Spezialgebiet der Nutzfahrzeuggutachten praktiziert.         

 

Die Reparaturbestätigung

In meinem qualifizierten Sachverständigenbüro werden die Reparaturbestätigungen ausschließlich nach den BVSK-Richtlinien erstellt. Bei auftragsgeforderten Abweichungen zu den BVSK-Richtlinien und den IfS-Leitsätzen werde ich einen Auftrag zur Reparaturbestätigung nicht annehmen. Selbstverständlich sind beauftragte und angenommene Reparaturbestätigungen Neuaufträge und werden gemäß meiner gültigen AKB in Rechnung gestellt.

 

Qualifizierte Reparaturbestätigungen dienen zum Nachweis einer durchgeführten Reparatur. In der Regel ist dieser Nachweis der unfallschadenregulierenden Versicherung einzureichen. Meine qualifizierten Reparaturbestätigungen müssen eine sachverständige Aussage zur Qualität und Dauer der tatsächlich durchgeführten Reparatur in Arbeitstagen unter Werkstattbedingungen beinhalten.

 

Auch Reparaturfeststellungen und Stellungnahmen zur Betriebs- und Verkehrssicherheit müssen meine Reparaturbestätigung enthalten. Zur Besichtigung muss mir das Fahrzeug an meiner Kfz-Gutachter-Prüfhalle vorgestellt werden. Hier muss ich das Fahrzeug identifizieren (Abgleich der FIN und des aktuellen km-Standes). Je nach Schadenumfang sind auch fotooptische Dokumentationen von unten auf meiner Hebebühne durchzuführen. Rechnungen und/oder Beschaffungsbelege über wichtige Lenkungs- und Achselemente sind beizubringen. Meine qualifizierten Reparaturbestätigungen enthalten auch Lichtbilder in angemessener Anzahl.

         

Die Reparaturkostenprognose

Meine qualifizierte Reparaturkostenprognose beinhaltet in der Regel auftragsgemäß eine Besichtigung und fotooptische Beweissicherung des beschädigten Fahrzeuges. Nach der Fahrzeugbesichtigungsaufnahme erfolgt eine aktenmäßige Beweissicherung in digitaler- und papiermäßiger Form. Hierzu kann jederzeit ein vollständiges Beweissicherungsgutachten im Nachgang beauftragt werden.

  

Die sachverständige Reparaturkostenprognose wird über die zu erwartenden Reparaturkosten in einer üblichen Gutachtenkalkulation ermittelt. Hierbei werden die vorgesehenen Lohn-, Neben-, Lackierungs- und Ersatzteilkosten aufgeschlüsselt.

Auch enthält meine sachverständige Reparaturkostenprognose die wesentlichen Fahrzeugdaten, um eine nachvollziehbare Identifikation des Fahrzeuges zu ermöglichen. Meine qualifizierte Reparaturkostenprognose enthält auch Lichtbilder in angemessener Anzahl.

    

Meine technischen Beratungen

Sollten Sie sich über weitere Vorgehensmöglichkeiten in Ihrem zutreffenden Fall unschlüssig sein, holen Sie sich schnellstmöglich ein Beratungsgespräch bei mir ein. Bei mir ist eine kostenlose technische Erstberatung, Empfehlung und Vorabbeurteilung vor einer Gutachtenbeauftragung in meinem Büro möglich.

 

Rufen Sie mich unbedingt an und verabreden Sie mit mir ein Beratungsgespräch. Im persönlichen Beratungsgespräch können wir festlegen, ob eine Gutachtenbeauftragung sinnvoll ist und in welchem Umfang ein Gutachtenauftrag festgelegt werden muss. Hier können auch Kostenfragen abgeklärt werden. Sollte Ihr Anliegen in einem speziellen Streitfall mal nicht in mein Spezial- und Sachgebiet fallen, werde ich Ihnen einen qualifizierten Sachverständigenkollegen empfehlen.

 

Ich kann Ihnen auch Rechtsanwälte empfehlen und weitere technische Empfehlungen an die Hand geben. Bei Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie auch die Anspruchsmöglichkeit und Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung überprüfen lassen.

 

Weiterer wichtiger Sachverständigenhinweis

Bei einer Begutachtung zur unfallbedingten Schadensermittlung und/oder zu sonstigen Beweissicherungszwecken dürfen Sachverständige nur Feststellungsspeicherungen mit Auslese-, Diagnose-, Prüf-, und Vermessungsarbeiten, labortechnische Probeentnahmen und kleinere Zerlegungs-, Reinigungs- und Versuchsmaßnahmen vornehmen. Größere Zerlegungsarbeiten, Reparaturen, Einstellungen, Erneuerungen, Lackierungen und Fehlerspeicherlöschungen müssen in einer Kfz-Werkstatt durchgeführt werden und dürfen meinerseits nicht durchgeführt werden.

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