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WENN ES ZUM
UNFALL KOMMT...

Ihr Ratschlaggeber

Achten Sie immer auf negative Schadensteuerungen durch das sognannte Schadenmanagement!
 

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie nicht zu, dass Ihr unabhängiger und qualifizierter Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

Nur die qualifizierte und vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleisten, dass dem Geschädigten die ihm zustehende Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die qualifizierte Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die qualifizierte Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in fielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

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Notieren Sie:
  • das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners,

  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners,

  • Adressen von Zeugen,

  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

Fotografieren Sie:
  • nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.

Bestehen Sie auf:
  • dass Ihr qualifizierter, unabhängiger BVSK-Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
    Ihr BVSK-Kfz-Sachverständiger Peter Eckardt:
    Tel.: 02331 / 63 20 40 oder 0177 77 25388

  • Bestehen Sie auf die Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.

  • Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.

  • Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die Ihr Kfz-Sachverständiger ermittelt.

Beauftragen Sie:
  • möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Sie können sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt auswählen. Ihr BVSK-Kfz-Sachverständiger ist Ihnen auch bei der Suche eines Rechtsanwaltes gern behilflich.

Beachten Sie:
  • Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen quali-fizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK.

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11 wichtige Punkte nach einem Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden,
sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 750,00 EUR) dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

 

2. Fahrerassistenzsysteme

Fahrzeugelektronik und neue Werkstoffe im Karosseriebau führen heute häufig dazu, dass mit bloßem Auge die Höhe eines Unfallschadens nicht mehr erkannt werden kann. Der Kfz-Sachverständige achtet darauf, dass auch Elektronikschäden und verdeckte Schäden an Karosserien erkannt werden.

 

3. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

 

Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

 

4. Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

 

5. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend EURO. Dies gilt auch bei älteren Fahrzeugen.

 

6. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).

 

7. Werkstatt des Vertrauens

Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Dies gilt in aller Regel auch bei Kaskoschäden mit Versicherungsverträgen mit sogenannter Werkstattbindung. Prüfen Sie den genauen Wortlaut des jeweiligen Versicherungsvertrages.

 

8. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalls richtet, kann durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

 

9. Achtung Schadenmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

 

10. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

 

11. Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. der „Beirat Rechtsanwälte im BVSK”, Tel.: 0331-23 60 59 0).

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Quelle: BVSK

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