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ACHTUNG BEI KÜRZUNGEN

Ihr Ratschlaggeber

Vorsicht bei willkürlichen Kürzungen durch den regulierungspflichtigen Versicherer mit den sogenannten elektronischen Prüfberichten!

Es gibt kaum ein Geschädigter, Rechtsanwalt, Reparaturbetrieb und Sachverständiger in Deutschland, die nicht regelmäßig durch sogenannte elektronische Prüfberichte, die im Auftrag diverser Versicherer erstellt werden, betroffen sind. ControlExpert, Eucon, DEKRA, SSH, HP ClaimControlling und andere mehr kürzen Rechnungen, Kostenvoranschläge und Gutachten, um Schadenersatzleistungen in oft nur noch willkürlich zu nennender Weise zu schmälern.

Man gewinnt den Eindruck, dass die so genannten elektronischen Prüfberichte auch deshalb aus Sicht des Versicherers so erfolgreich sind, weil die Bereitschaft, sich gegen diese Willkürakte zur Wehr zu setzen, nicht sonderlich ausgeprägt ist. Dabei geht es längst nicht mehr um Bagatellbeträge, sondern bei einer geschätzten Zahl von 2,5 Millionen Kürzungsberichten und einer üblichen Kürzung von etwa 10 % kann man sehr gut nachvollziehen, dass es oft um die Frage geht, kann noch gewinngewirtschaftet werden an der Reparatur eines Verkehrsunfalles oder nicht mehr. Alleine die Fa. ControlExpert erstellt nach eigenen Angaben etwa einige Millionen Prüfberichte pro Jahr. Weitere Prüfberichte werden im Garantieabwicklungsbereich gefertigt.

Rechtlich bestehen allerdings große Chancen, sich selbst bei Kleinstbeträgen erfolgreich gegen die Prüfberichte, gegen die Kürzungen zur Wehr setzen zu können.

Folgendes beachten:
  • Im KH-Schaden nach Möglichkeit Verzicht auf Kostenvoranschläge, da es in diesen Fällen später an geeigneten Beweismitteln fehlt. Ab 715,00 € brutto Schadenhöhe hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
     

  • Möglichst frühzeitig auf die Möglichkeit einer Kürzung hinzuweisen, damit sich der Geschädigte, bevor er einen so derartigen Prüfbericht erhält, zuerst einmal an seinen Rechtsanwalt, Reparaturbetrieb und Sachverständigen wendet.
     

  • Liegt der elektronische Prüfbericht vor, sollte der ursprünglich beauftragte Sachverständige aufgefordert werden, eine Stellungnahme zu der Kürzung zu fertigen. Diese Stellungnahme wird selbstverständlich entgeltlich bestellt und der regulierungspflichtige Versicherer muss grundsätzlich auch diese Stellungnahme zahlen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Sachverständige im Auftrag des Kfz-Betriebes (aus abgetretenem Recht) oder für den Kunden tätig wird.
     

  • Die Stellungnahme des Sachverständigen sollte sich ausschließlich auf sachliche Aussagen beschränken.
     

  • Gegebenenfalls sollte ein Anwalt beauftragt werden, der die Restforderung durchsetzen kann, am besten vermittelt bspw. durch autorechtaktuell.de oder den BVSK.

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Das Schadengutachten ist die Grundlage für eine korrekte Unfallschadenregulierung. Das Gutachten Ihres BVSK-Sachverständigen enthält alle regulierungsrelevanten Werte. Zunehmend werden jedoch korrekt erstellte Gutachten willkürlich angegriffen und Schadenpositionen ohne Berechtigung vorenthalten.

Vielmehr werden durch Hinweise auf angeblich kostengünstigere gleichwertige Reparaturwerkstätten oder durch Vermerke, dass bestimmte Schadenpositionen nur bei Nachweis zu erstatten sind, häufig pauschale und zumeist willkürliche Kürzungen vorgenommen. In aller Regel halten derartige willkürliche Kürzungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Hinweis auf angeblich günstigere Fachwerkstätten verkennt, dass der Geschädigte Anspruch darauf hat, dass sein Fahrzeug in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt seines Vertrauens instand gesetzt wird, unabhängig davon, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird. Sehr häufig sind die dort benannten Werkstätten gerade nicht gleichwertig, insbesondere wenn es sich nicht um fabrikatsgebundene Betriebe handelt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die dort angegebenen Stundenverrechnungssätze häufig überhaupt nicht für den Normalkunden gelten, sondern ausschließlich zu Gunsten des regulierungspflichtigen Versicherers vereinbart werden.

Ähnliches gilt bei so genannten Ersatzteilpreisaufschlägen, die bei bestimmten Marken absolut branchenüblich sind. Hinweise, dass derartige übliche Preisaufschläge nur bei konkreter Abrechnung zu erstatten sind, sind in den meisten Fällen rechtswidrig.

Natürlich gibt es bei der Vielzahl der Amtsgerichte in Deutschland gelegentlich auch Entscheidungen, die eine Position eines Versicherers zu bestätigen scheinen. Man darf jedoch nicht aus einer Ausnahmeentscheidung den Regelfall konstruieren, wie dies in den Prüfberichten häufig geschieht.

Zumeist beträgt die vorgenommene Kürzung etwa 10 % bis 35% der gesamten Schadensumme. Das ist ein Betrag, auf den der Geschädigte nicht ohne Grund verzichteten sollte.

Die Empfehlung kann daher nur lauten, selbst bei geringfügigen Beträgen auf seinem Recht zu bestehen, Rücksprache mit dem Sachverständigen zu nehmen, der das Erstgutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und wenn es erforderlich ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In vielen Fällen ist ohnehin der günstigste Weg, von Anbeginn an einen Anwalt tätig werden zu lassen.

Keinesfalls sollte man im Übrigen zulassen, dass personenbezogene Daten - wie sie im Gutachten erscheinen müssen (Fahrzeugausstattung, Fahrgestellnummer, Wohnanschrift etc.) - durch die vom Versicherer beauftragten Prüfinstitute gespeichert werden. Im Interesse des Kunden verweisen daher viele BVSK-Sachverständige bereits darauf, dass einer Weiterleitung personenbezogener Daten nur zugestimmt wird, falls gleichzeitig durch den Versicherer erklärt wird, dass eine Speicherung der Daten nicht erfolgt.

Auch wenn ein derartiger Hinweis nicht im Gutachten steht, haben Sie das Recht, selbst hierauf gegenüber dem Versicherer zu bestehen.

Bedenken sollten Sie auch, dass angeblich billige Werkstatten, die Ihnen in den Prüfberichten benannt werden, nicht immer die kostengünstigsten sind. Vielfach sind Fahrzeuge finanziert oder geleast oder mit erheblichen Garantieleistungen ausgestattet. Der Hinweis auf angebliche Qualifikationen des Betriebes nutzt Ihnen dann häufig wenig. Zum einen fehlt es unter Umständen an der typspezifischen Qualifikation, zum anderen kann es sein, dass bei Reparatur in einem nicht vom Hersteller autorisierten Betrieb Garantieleistungen nicht mehr gewährt werden oder auch der Wert des Fahrzeuges spürbar sinkt. Abgesehen davon muss auch die Frage erlaubt sein, warum ein Reparaturbetrieb zugunsten eines Versicherers Rabatte einräumt, die er dem Privatkunden, der regelmäßig alle Arbeiten bei ihm durchführen lässt, nicht einräumt.

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