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UNFALLGUTACHTEN

Ihr Ratschlaggeber

Meine Beweissicherungsgutachten als Unfallgutachten und/oder Schadengutachten

Schnell ist es Ihnen passiert. Ihr Fahrzeug wurde im Straßenverkehr und/oder auf dem Parkplatz ohne Ihr Verschulden beschädigt. Der Schädiger muss gesetzlich hierfür aufkommen. Als Fahrzeuglaie können Sie nicht beurteilen, welcher Schadenumfang entstanden ist und der Schaden die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt. Auch polizeiliche Bagatellschadeneinschätzungen entsprechen nicht immer den sachverständigen Feststellungen. Auch ein vorbeurteilter harmloser Parkplatzrempler stellt sich bei späteren Zerlegungsarbeiten und Achs- und Rahmenvermessungen als tiefgehende Achs-, Lenkungs- und Rahmenbeschädigung heraus.

 

Hier sollten Sie, um keine Schadenregulierungsnachteile - sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden - und im eigenen Interesse, ein qualifiziertes Unfallgutachten bzw. ein Schadengutachten bei mir beauftragen.

  

Ihnen als Geschädigter steht es grundsätzlich frei, mich als qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder Ihnen geschickt hat. Die Kosten für das von Ihnen beauftragte Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 750,00 EUR) dürfte als Schadennachweis auch ein kostengünstiger beweissichernder Sachverständigenbericht meines hochqualifizierten Sachverständigenbüros ausreichen.

 

Im Rahmen des sogenannten Versicherungsschadenmanagement verweisen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals auf die Schadenminderungspflicht. Auch der Versicherungshinweis, dass ein Sachverständigengutachten und eine Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich seien, ist mit Vorsicht zu betrachten. Prüfen Sie dieses genau nach, da die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung stets auch eigene Interessen und Einsparmöglichkeiten verfolgt. Hier gehen Sie auf Nummer sicher, wenn Sie einen unfallschadenversierten Rechtsanwalt beauftragen. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen grundsätzlich ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu. Die Rechtsanwaltsgebühren hat die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Ich kann Ihnen auch Rechtsanwälte empfehlen und weitere technische Empfehlungen an die Hand geben.

            

Des Weiteren halten Sie stets die Abwicklung eines Haftpflichtschadens in Ihren Händen, auch wenn Ihnen die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung die gesamte Schadenabwicklung anbietet. Lassen Sie es nicht zu, dass ich als Ihr unabhängiger Kraftfahrzeugsachverständiger durch das sogenannte Versicherungsschadenmanagement ausgeschaltet werde. Auch trägt mein unabhängiges und qualifiziertes Kraftfahrzeugsachverständigengutachten dazu bei, dass auch die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient vor allem Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

 

Mein qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungsgutachten ist nicht nur eine bloße Schadenkalkulation - wie ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes - sondern eine Sachverständigenprognose.

 

 

 

Mein qualifizierter Sachverstand rund ums Kfz, Auto, Motorrad, Lackierung und Nutzfahrzeuge:

 

  • Vorortschadenaufnahmen/Erstbesichtigungen vor Ort

  • Haftpflicht- und Kaskoschadengutachten nach IfS-Leitsätzen

  • Gerichtsgutachten/Beweissicherungen/Bewertungen

  • Wertminderungsgutachten

  • Lackschadengutachten/Kunststofflackschichtmessungen

  • Pkw, Motorrad, Quad, Sonderfahrzeuge, Sonderaufbauten

  • Oldtimer-, Youngtimer- und Exotenbewertungen

  • Nutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Sondernutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Beweissicherungsgutachten von Nutzfahrzeugsonderaufbauten

  • Beurteilung der erforderlichen Nutzfahrzeugunfallreparaturen

  • Nutzfahrzeugunfallreparaturbegleitung im Reparaturbetrieb

  • Reparaturbegleitung bei Lkw-Sonderrichtbankarbeiten

  • Prüfgutachten über Unfallschadenkürzungen

  • Prüfgutachten über Fremdgutachten bei Unstimmigkeiten

  • Fahrzeugdiagnoseauslesung mit AVL-DiTEST an Lkw, Pkw, Krad

  • Diagnoseachsvermessung und/oder Begleitung in Werkstätten

  • Endoskop- und Wärmebildaufnahmen

  • Weitere Spezialgebiete rund um die E-Mobilität

  • Weitere Spezialgebiete rund ums Kfz

  • Technische Beratungen und vieles mehr…

 

 

Mein qualifizierter Sachverstand rund ums Spezialgebiet Nutzfahrzeuge/Trailer/Spezial-Nfz…:

 

  • Beweissichernde Nutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Beweissichernde Sondernutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Qualifizierte Gutachtenerstellung nach IfS-Leitsätzen und Herstellervorgaben

  • Vorortschadenaufnahmen/Erst-, Begleit- und Nachbesichtigungen vor Ort

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Sonderanbauten

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Zusatzeinrichtungen

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Sonderaufbauten

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Trailer/Spezialtrailer

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Anbauaggregate

  • Beurteilung der erforderlichen Nfz-Unfallreparaturen/mögliche Notreparaturen

  • Beurteilung von merkantiler Wertminderung und technischer Wertminderung

  • Reparaturbegleitung im Reparaturbetrieb/Eigenwerkstatt/Markenbetrieb

  • Empfehlung und Begleitung bei erforderlichen Nfz-Sonderrichtbankarbeiten

  • Lackschadengutachten/Kunststofflackschichtmessungen

  • Gerichtsgutachten/Beweissicherungen/Spezialgutachten/Sondergutachten

  • Prüfgutachten über Unfallschadenkürzungen eines Fremdprüfberichtes

  • Nutzfahrzeugdiagnoseauslesung mit AVL-DITEST

  • Weitere Spezialgebiete rund um Sondernutzfahrzeuge/Nfz-Trailer….

  • Technische Beratungen, Empfehlung, Beurteilungen und vieles mehr….    

 

 

Meine qualifizierten Beweissicherungsgutachten enthalten auch folgende Angaben nach IfS-Leitsätzen:

   

  • Deckblatt mit Betreff, Beurteilungsergebnis und Ergebniszusammenfassung

  • Erstellungsort, Fertigstellungsdatum, Unterschrift und Stempelnutzung

  • Gliederung und Inhalt

  • Unfalltechnische Kurzangaben

  • Zusammenfassung der Einzelergebnisse

  • Technische Daten des Fahrzeuges

  • Auftrag und Anbindung

  • Besichtigung

  • Zustandsbeschreibung bei der Besichtigung (mit Angaben zur Schadenüberlagerung/reparierte und unreparierte Vorschäden)

  • Angaben zum Schadenereignis

  • Feststellung der Unfallschäden und Schadenbild

  • Schadenbeschreibung und Reparaturweg der Beschädigungen

  • Hinweis zu Reparaturrisiken

  • Voraussichtliche unfallbedingte Instandsetzungskosten

  • Zusatz-, Folge-, Umrüstung-, Beschriftungs- und Umbaukosten

  • Stellungnahme zur Wertminderung (technische Wertminderung / merkantile Wertminderung)

  • Stellungnahme zum Wertausgleich

  • Stellungnahme zum Wiederbeschaffungswert (Privatmarkt/Differenzbesteuerung/Regelbesteuerung)

  • Stellungnahme zum Restwert

  • Voraussichtliche Reparaturdauer / Voraussichtlicher Werkstattaufenthalt

  • Erläuterung zur Steuerangabe

  • Technische Einschätzung und Beurteilung des Schadens

  • Schlusswort

  • Sonstige Anlagen (z. B. Vermessungsprotokolle, Fehlerspeicherprotokolle, Kostenvoranschläge)  

  • Gutachtenkalkulationsanlage (z. B. Audatex, DAT, sonstige und manuelle Gutachtenkalkulationen)  

  • Lichtbildanlage/Fotodokumentation 

 

Gemäß den vorgenannten IfS-Leitsatz-Vorgaben dient mein qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungsgutachten auch bei der fiktiven Abrechnung. Ihnen steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis Ihres vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage meines erstatteten Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer festgestellt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).

 

Meine qualifizierte Beweissicherung über Schadenart und Schadenumfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe meines qualifizierten Beweissicherungsgutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit Ihres Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ihre Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen und/oder die rechtliche Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

 

Meine vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen die zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Meine qualifizierte Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

 

Aufgrund hochmoderner filigraner Fahrzeugelektronik und neuen Fahrzeugkarosserietechniken mit zunehmendem Einsatz von Aluminium- und Multi-Material-Mix-Karosserien mit Verbundwerkstoffen, sowie die unterschiedlichsten Materialien und Werkstoffe, wie Karbon, großflächige Aluminiumgussteile und ultrahochfesten Stählen führen heute häufig dazu, dass mit bloßem Auge das Schadenausmaß und die Schadenkostenhöhe eines Unfallschadens nicht mehr erkannt werden können. Zudem können durch weit in die Struktur reichende und verzweigte Energie-Lastpfade kostenintensive Sekundärverformungen an von außen nicht sichtbaren Karosserieteilen entstehen. Ich achte darauf, dass auch unfallbedingte Elektronikschäden und verdeckte Karosserieschäden erkannt und beseitigt werden können.

 

Bei meiner qualifizierten Beweissicherung erläutere ich Ihnen und/oder auch mit der Reparaturwerkstatt diese Feststellungen und gebe Ihnen die notwendigen Feststellungsmaßnahmen vor. Diese notwendigen Feststellungsmaßnahmen (z. B. Fahrwerksvermessung, Karosserievermessung), insbesondere eine sogenannte Spanesi-3D-Karosserievermessung, die nach den meisten Herstellervorgaben zwingend erforderlich vorgegeben sind, sowie aus Sachverständiger Sicht das gesamte Schadenausmaß und dessen Unfallreparaturkosten sind durchzuführen.    

 

Die Unterschiede zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden

 

Haftpflichtschaden

 

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 823 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

 

Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

 

Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

 

Quelle: BVSK

 

Kaskoschaden

 

Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Auf die Bootskasko wird hier nicht weiter eingegangen.

 

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

 

Quelle: BVSK

In der Regel handelt es sich um nachfolgende Kaskoschäden:

 

  • Selbstverschuldeter Unfall

  • Wildschaden

  • Elementarschäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung

  • Brandschaden und Explosion

  • Glasbruchschaden

  • Diebstahlschaden

  • Vandalismusschaden

  • Tierschäden/Marderbissschäden

 

Diese Kaskoschadenauflistung und der vertraglich festgelegte Versicherungsumfang sind der jeweiligen AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) zu entnehmen. Jede Versicherung hat eigene Versicherungsbedingungen. Auch sind die Vertragsabschlüsse unter einer Teil- und Vollkaskoversicherung zu unterscheiden. Die aktuelle AKB der jeweiligen Versicherung wird bei Vertragsabschluss übergeben. Sie können aber auch auf den Internetseiten bei den Versicherungen abgerufen werden.

 

Aufgrund der Vertragsbedingungen ist eine eigenständige Gutachterbeauftragung in Kaskoschadenfällen in der Regel nicht möglich. Vertragsgemäß hat die eigene Versicherung ein Weisungsrecht und beauftragt Ihren eigenen Sachverständigen.  

 

Als Versicherungsnehmer haben Sie aber auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt und einen eigenen Sachverständigen Ihres Vertrauens bei Meinungsverschiedenheiten zu beauftragen. Hier sollten Sie auch die Anspruchsmöglichkeit und Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung überprüfen.  

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