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NUTZFAHRZEUGGUTACHTEN

Ihr Ratschlaggeber

Meine Beweissicherungsgutachten als Nutzfahrzeuggutachten und/oder Schadengutachten


Schnell ist es Ihnen passiert. Ihr Nutzfahrzeug wurde im Straßen- und Autobahnverkehr und/oder auf einer Lkw-Rastanlage ohne Ihr Verschulden unfallbeschädigt. Oder auf einem Fremdfirmengelände werden Nutzfahrzeuge und deren Beladungsflächen beim Beladen mit dem Gabelstapler und/oder vom Gabelstapler herunterrutschende, umfallende Beladungsgüter schwerbeschädigt. Auch von Werkskrananlagen abgerissene Beladungsgüter beschädigen Nutzfahrzeuge und deren Sonderaufbauten. Sehr oft werden je nach Einsatzgebiet Sondernutzfahrzeuge auch am Einsatzort durch Baumaschinen angefahren und unfallbeschädigt.

Der Schädiger muss gesetzlich hierfür aufkommen. Als Spediteur, Firmeninhaber, Werkstatt- und Fuhrparkleiter ihres Nutzfahrzeugparks können Sie nicht neutral einschätzen, welcher Schadenumfang entstanden ist und der eingetretene Schaden die Betriebs- und Verkehrssicherheit des unfallbeschädigten Nutzfahrzeuges beeinträchtigt. Auch polizeiliche Bagatellschadeneinschätzungen entsprechen nicht immer den sachverständigen Feststellungen. Auch ein vorbeurteilter harmloser Unfallschaden stellt sich bei späteren Zerlegungsarbeiten im Überprüfungsrahmen als tiefgehende Aufbau-, Anbau-, Achs-, Lenkungs-, Hilfsrahmen und Hauptrahmenbeschädigungen heraus.
 
Hier sollten Sie, um keine Schadenregulierungsnachteile zu erleiden - sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Nutzfahrzeug in einen Verkehrsunfall und/oder Betriebsunfallschaden verwickelt wurden - und im eigenen Interesse, ein qualifiziertes Unfallgutachten bzw. ein Schadengutachten bei mir beauftragen.

 

Für folgende Nutzfahrzeuge und Sonderanbauten erstelle ich qualifizierte Gutachten:

 

⦁    Klein- und Großtransporter 
⦁    Vielzwecklastkraftwagen mit Pritschen-, Planen- und Kastenaufbauten
⦁    Speziallastkraftwagen mit Einsatzzweckaufbauten der Feuerwehr, Kommunen, Baustellen u.s.w.
⦁    Anhängezugmaschinen mit Einsatzweck BW, THW, Baustellen, Schausteller, Waldarbeiten u.s.w.
⦁    Landmaschinen, Traktoren, Baumaschinen, Baustellenfahrzeuge und dessen Anbaugeräte
⦁    Anbaugeräte für Land-, Forst-, Bau-, THW-, Feuerwehr- und Kommunalnutzfahrzeuge
⦁    Wochen- und Weihnachtsmarkt-Verkaufsanhänger mit dessen Sonderanbauten und -einrichtung  
⦁    Sattelzugmaschinen und dessen unterschiedlichsten Sattelanhänger
⦁    Kleinbusse, Kraftomnibusse im Linien- und Reisebusverkehr
⦁    Starrdeichsel-, Zentralachs-, Last-, Sattel- und Spezialanhängerfahrzeuge
⦁    Nutzfahrzeuganhänger bzw. Trailer mit Pritschen-, Planen-, Kühl- und Kastenaufbauten
⦁    Speziallastkraftwagen mit Zusatzeinrichtungen und Sonderaufbauten
⦁    Trägernutz- und Anhängerfahrzeuge mit Absetzkipper, Abrollkipper, Ladekrane und Hubladebühnen
⦁    Berge- und Abschleppnutzfahrzeuge
⦁    Moderne E-Lkw-Nutzfahrzeuge mit Wasserstoff- und/der Vollelektrischantrieb 
⦁    Moderne E-Kraftomnibusse mit Wasserstoff- und/der Vollelektrischantrieb

 

Als Geschädigter steht es ihnen grundsätzlich frei, mich als qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder Ihnen geschickt hat. Die Kosten für das von Ihnen beauftragte Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 750,00 EUR), dürfte als Schadennachweis auch ein kostengünstiger beweissichernder Sachverständigenbericht meines hochqualifizierten Sachverständigenbüros ausreichen.
 
Im Rahmen des sogenannten Versicherungsschadenmanagement verweisen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals auf die Schadenminderungspflicht. Auch der Versicherungshinweis, dass ein Sachverständigengutachten und eine Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich seien, ist mit Vorsicht zu betrachten. Prüfen Sie dieses genau nach, da die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung stets auch eigene Interessen und Einsparmöglichkeiten verfolgt. Hier gehen Sie auf Nummer sicher, wenn Sie einen unfallschadenversierten Rechtsanwalt beauftragen. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen grundsätzlich ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu. Die Rechtsanwaltsgebühren hat die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Ich kann Ihnen auch Rechtsanwälte empfehlen und weitere technische Empfehlungen an die Hand geben.
           
Des Weiteren halten Sie stets die Abwicklung eines Haftpflichtschadens in Ihren Händen, auch wenn Ihnen die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung die gesamte Schadenabwicklung anbietet. Lassen Sie es nicht zu, dass ich als Ihr unabhängiger Kraftfahrzeugsachverständiger durch das sogenannte Versicherungsschadenmanagement ausgeschaltet werde. Auch trägt mein unabhängiges und qualifiziertes Kraftfahrzeugsachverständigengutachten dazu bei, dass auch die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient vor allem Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
 
Mein qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungsgutachten ist nicht nur eine bloße Schadenkalkulation - wie ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes - sondern eine Sachverständigenprognose.


 

Mein qualifizierter Sachverstand rund ums Kfz, Auto, Motorrad, Lackierung und Nutzfahrzeuge:

  • Vorortschadenaufnahmen/Erstbesichtigungen vor Ort

  • Haftpflicht- und Kaskoschadengutachten nach IfS-Leitsätzen

  • Gerichtsgutachten/Beweissicherungen/Bewertungen

  • Wertminderungsgutachten

  • Lackschadengutachten/Kunststofflackschichtmessungen

  • Pkw, Motorrad, Quad, Sonderfahrzeuge, Sonderaufbauten

  • Oldtimer-, Youngtimer- und Exotenbewertungen

  • Nutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Sondernutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Beweissicherungsgutachten von Nutzfahrzeugsonderaufbauten

  • Beurteilung der erforderlichen Nutzfahrzeugunfallreparaturen

  • Nutzfahrzeugunfallreparaturbegleitung im Reparaturbetrieb

  • Reparaturbegleitung bei Lkw-Sonderrichtbankarbeiten

  • Prüfgutachten über Unfallschadenkürzungen

  • Prüfgutachten über Fremdgutachten bei Unstimmigkeiten

  • Fahrzeugdiagnoseauslesung mit AVL-DiTEST an Lkw, Pkw, Krad

  • Diagnoseachsvermessung und/oder Begleitung in Werkstätten

  • Endoskop- und Wärmebildaufnahmen

  • Weitere Spezialgebiete rund um die E-Mobilität

  • Weitere Spezialgebiete rund ums Kfz

  • Technische Beratungen und vieles mehr…

Mein qualifizierter Sachverstand rund ums Spezialgebiet Nutzfahrzeuge/Trailer/Spezial-Nfz…:

  • Beweissichernde Nutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Beweissichernde Sondernutzfahrzeugunfallschadengutachten

  • Qualifizierte Gutachtenerstellung nach IfS-Leitsätzen und Herstellervorgaben

  • Vorortschadenaufnahmen/Erst-, Begleit- und Nachbesichtigungen vor Ort

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Sonderanbauten

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Zusatzeinrichtungen

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Sonderaufbauten

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Trailer/Spezialtrailer

  • Beweissicherungsgutachten über unfallbeschädigte Nfz-Anbauaggregate

  • Beurteilung der erforderlichen Nfz-Unfallreparaturen/mögliche Notreparaturen

  • Beurteilung von merkantiler Wertminderung und technischer Wertminderung

  • Reparaturbegleitung im Reparaturbetrieb/Eigenwerkstatt/Markenbetrieb

  • Empfehlung und Begleitung bei erforderlichen Nfz-Sonderrichtbankarbeiten

  • Lackschadengutachten/Kunststofflackschichtmessungen

  • Gerichtsgutachten/Beweissicherungen/Spezialgutachten/Sondergutachten

  • Prüfgutachten über Unfallschadenkürzungen eines Fremdprüfberichtes

  • Nutzfahrzeugdiagnoseauslesung mit AVL-DITEST

  • Weitere Spezialgebiete rund um Sondernutzfahrzeuge/Nfz-Trailer….

  • Technische Beratungen, Empfehlung, Beurteilungen und vieles mehr….  

 

Meine qualifizierten Beweissicherungsgutachten enthalten auch folgende Angaben nach IfS-Leitsätzen:

  • Deckblatt mit Betreff, Beurteilungsergebnis und Ergebniszusammenfassung

  • Erstellungsort, Fertigstellungsdatum, Unterschrift und Stempelnutzung

  • Gliederung und Inhalt

  • Unfalltechnische Kurzangaben

  • Zusammenfassung der Einzelergebnisse

  • Technische Daten des Fahrzeuges

  • Auftrag und Anbindung

  • Besichtigung

  • Zustandsbeschreibung bei der Besichtigung (mit Angaben zur Schadenüberlagerung/reparierte und unreparierte Vorschäden)

  • Angaben zum Schadenereignis

  • Feststellung der Unfallschäden und Schadenbild

  • Schadenbeschreibung und Reparaturweg der Beschädigungen

  • Hinweis zu Reparaturrisiken

  • Voraussichtliche unfallbedingte Instandsetzungskosten

  • Zusatz-, Folge-, Umrüstung-, Beschriftungs- und Umbaukosten

  • Stellungnahme zur Wertminderung (technische Wertminderung / merkantile Wertminderung)

  • Stellungnahme zum Wertausgleich

  • Stellungnahme zum Wiederbeschaffungswert (Privatmarkt/Differenzbesteuerung/Regelbesteuerung)

  • Stellungnahme zum Restwert

  • Voraussichtliche Reparaturdauer / Voraussichtlicher Werkstattaufenthalt

  • Erläuterung zur Steuerangabe

  • Technische Einschätzung und Beurteilung des Schadens

  • Schlusswort

  • Sonstige Anlagen (z. B. Vermessungsprotokolle, Fehlerspeicherprotokolle, Kostenvoranschläge)  

  • Gutachtenkalkulationsanlage (z. B. Audatex, DAT, sonstige und manuelle Gutachtenkalkulationen)  

  • Lichtbildanlage/Fotodokumentation 

 
Gemäß den vorgenannten IfS-Leitsatz-Vorgaben dient mein qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungsgutachten auch bei der fiktiven Abrechnung. Ihnen steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis Ihres vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (fiktive Abrechnung). Bei regelbesteuerten Nutzfahrzeugen wird die Mehrwertsteuer nicht von der schadenregulierenden Versicherung erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage meines erstatteten Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer (regelbesteuerte Firmenfahrzeuge) für die Buchführung festgestellt werden.
 
Meine qualifizierte Beweissicherung über Schadenart und Schadenumfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe meines qualifizierten Beweissicherungsgutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit Ihres Nutzfahrzeuges festgestellt werden, sodass Ihre Ersatzansprüche bezüglich Mietnutzfahrzeuges und/oder auch rechtliche Ausfallentschädigungen besser belegt werden können.

 

Meine qualifizierte Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Hierbei setze ich auch auf eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Herstellern von Trägerfahrzeugen, Spezialtrailern, Sonderaufbauten, Anbauaggregaten sowie spezialisierten Nutzfahrzeugwerkstätten und einer hochspezialisierten Lkw-Rahmenrichtwerkstatt. Auch schnellstmögliche kostengünstige Notreparaturen und/oder provisorische Reparaturen und auch eine nutzfahrzeugtypische etappenweise Unfallreparaturdurchführung zur Vermeidung eines Verdienstausfalles werden durch mich überprüft und je nach Schadenumfang sachverständigenseits empfohlen.

In der Regel sind bei Nutzfahrzeugschäden qualifizierte Reparaturbegleitungen mit Zwischenberichten und vorläufige Gutachtenkalkulationen meinerseits erforderlich. Je nach Umfang des Gesamtunfallschadensbildes eines Sondernutzfahrzeugs – hier eines Sondernutzfahrzeuges mit Grossstaubsaugeranlage und aufgrund des unfallbedingten Gesamtschadenzustandes - mussten auch mehrere reparaturbegleitende Nachbesichtigungen erfolgen. Hierbei mussten notwendige Teilreparaturschritte und weitere Unfallreparaturabläufe meinerseits festgelegt werden. Gutachterliche und vorläufige Vorabkalkulationen zum Trägerfahrzeug und zum Sondernutzfahrzeugaufbau mussten meinerseits erstellt und als Zwischenberichte an die Trägerfahrzeugreparaturwerkstatt und der Werkstatt des Sonderaufbauherstellers übermittelt werden. Nur durch die vollständigen Beweissicherungen über Schadenumfang und Schadenhöhe wurde gewährleistet, dass der komplette Gesamtunfallschaden vollständig erkannt und beseitigt wurde.

Die erforderlichen Arbeiten, Ersatzteile und Materialien des Trägernutzfahrzeugs konnten in einer Gutachtenkalkulation der üblichen EDV-Kalkulationsprogramme meines Kfz-Sachverständigenbüros zusammengestellt werden. Aufgrund des Einzelsondernutzfahrzeuges mussten erhebliche Zusatzrecherchen sowie Unterstützungs- und Ersatzteilpreisinformationen des vorgesehenen Nutzfahrzeugreparaturbetriebes nach gutachterlichen Vorgaben angepasst werden. Diverse Ersatzteilpreise, Ersatzteilnummern und Systemkomponeten, Anbauteile und Arbeitswerte mussten meinerseits manuell vorgegeben und/oder angepasst werden.

Eine übliche Gutachtenkalkulation des Sondernutzfahrzeugaufbaus mit entsprechenden Sonderanbauten war über die bekannten Kalkulations-Softwareanbieter nicht möglich. Hier musste ich eine manuelle bürointerne Gutachtenkalkulation mit gutachterlichen Vorgaben, Zusatzrecherchen sowie Unterstützungs- und Ersatzteilpreisinformationen der vorgesehenen Werkstatt des Sonderaufbauherstellers erstellen.

Wie vorgezeigt stoßen sehr oft die üblichen EDV-Kalkulationsprogramme - auch mit Universalerfassungsmöglichkeiten - an Grenzen und helfen nicht wirklich weiter. Als geprüfter Kraftfahrzeugsachverständiger der sogenannten alten Nutzfahrzeugausbildungsschule, bin ich aufgrund der vorstehenden Auflistung in der Lage Sondergutachten von unfallbeschädigten Sondernutzfahrzeugen, Spezialtrailern und Sonderanbauten mit einer manuellen Schadenkalkulation zu erstellen.

 

Die Elektromobilitätszukunft der elektrifizierten Elektro- und Wasserstoffnutzfahrzeuge

Heute und zukünftig erleben wir alle die Elektromobilität der elektrifizierten Elektro- und/oder Wasserstoffnutzfahrzeuge. Hierbei werden früher oder später Speditions- und Werkstattmittarbeiter bei Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten der Hochvolttechnik von E-Lkw-Nutzfahrzeugen mit Wasserstoff- und/der vollelektrischen Antrieben in Kontakt kommen. Speditionen, Nutzfahrzeugwerkstätten und die Nutzfahrzeugbranche sollten in die Weiterbildung und Betriebsplanung für die Elektromobilität von E-Lkw-Nutzfahrzeugen investieren. Selbst wenn sich derzeit noch keine Elektro- und/oder Wasserstoffnutzfahrzeuge in Ihrem und/oder beim Kunden im Fuhrpark befinden.

Somit habe ich mich als Ihr hochqualifizierter Kraftfahrzeugsachverständiger auch in der zukunftsorientierten E-Lkw-Elektromobilität erfolgreich weitergebildet. Als erster freiberuflicher Kraftfahrzeugsachverständiger und anerkannter BVSK-Kfz-Sachverständiger besitze ich die anerkannteste Qualifizierungsprüfung nach der DGUV-Information 209-093 der unfallgesetzlich anerkannten TAK-Schulungs- und Prüfungsqualifikation „Fachkundige Person für Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Systemen - Schwerpunkt Nutzfahrzeuge“ mit der höchsten Qualifizierungsstufe 3S.

 

Nach der TAK-Qualifizierungsprüfung habe ich folgende Qualifizierungen erworben:
 
⦁ Fachkundige Person Hochvolt (FHV) Stufe 2S für Arbeiten an HV-Systemen im spannungsfreien Zustand und fachkundige Person Hochvolt Stufe 3S für Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Systemen mit Schwerpunkt Nutzfahrzeuge

    

Nach der BVSK-Anerkennung bin ich berechtigt den nachfolgenden Titel zu führen:

⦁ Vom BVSK anerkannter Sachverständiger für Fahrzeuge mit Elektroantrieb / Hochvolt mit Zusatzqualifizierung Hochvolt Stufe 3S für Arbeiten an unter Spannung stehenden HV-Systemen mit Schwerpunkt Nutzfahrzeuge

 

Somit nehme ich auch eine entscheidende Schlüsselrolle bei der eigenständigen Unfallschadenbegutachtung von E-Nutzfahrzeugen ein.

In Deutschland und Europa werden immer mehr E-Nutzfahrzeuge mit den alternativen Hochvolt-Antriebstechnologien zugelassen. Aufgrund politisch vorangetriebener klimaschutzorientierter Energie- und Verkehrsziele werden immer mehr E-Nutzfahrzeuge das Straßenverkehrswesen beherrschen. Hierbei werden unweigerlich auch E-Nutzfahrzeuge in Unfallschadenereignisse verwickelt. Somit müssen die E-Nutzfahrzeuge mit Hochvoltelektroantrieb auch qualifiziert begutachtet und unfallrepariert werden.

 

Vorsicht bei unqualifizierten Begutachtungen und Unfallreparaturen

Nicht jeder Sachverständige ist befähigt qualifizierte Nutzfahrzeuggutachten über Hochvoltnutzfahrzeuge (HV-Fahrzeuge =E-Fahrzeuge) mit Hybrid-, Elektro- und Wasserstoff- bzw. Brennstoffzellenantriebe zu erstatten! Aber auch nicht jede nichtmarkengebundene und/oder markengebundene Nutzfahrzeugwerkstätte kann und/oder darf im Unfallreparaturalltag unfallbeschädigte Hochvolt-Nutzfahrzeuge reparieren. Auch die sogenannten Karosserie- und Lackierfachbetriebe für Nutzfahrzeuge können hier eingeschränkt sein. Alle Hochvoltnutzfahrzeuge (HV-Fahrzeuge=E-Fahrzeuge) mit Hybrid-, Elektro- und Wasserstoff- bzw. Brennstoffzellenantriebe unterliegen den unfallgesetzlichen- und/oder auch den fahrzeugherstellerspezifischen Vorgaben mit den höchsten Sicherheitsanforderungen gegen elektrische Gefährdungen und den tagesaktuellen Herstellerreparaturrichtlinien.

     
Leider liest man im Internet schriftliche Darstellungen, die aus sachverständiger Sicht nicht den Elektromobilitätsrichtlinien entsprechen. Hier gibt es viel zu viele selbsternannte Experten und/oder auch nach Wochenendseminaren ernannte Sachverständige, die wenige und/oder keine qualifizierte Fach- und Sachkenntnisprüfungen nach der DGUV-Information 209-093 nachweisen können. Angaben auf Internetseiten, klingen zwar gut, sind aber immer wieder, wegen Qualitätsunterschieden, nicht geprüften und fehlerhaften Textbausteinen und/oder auch durch falsche Behauptungen mit Vorsicht zu genießen. Seien Sie stets skeptisch und bitte prüfen Sie genau, welchen Sachverständigen Sie beauftragen! Vor Ihrer Gutachtenbeauftragung sollten Sie jederzeit die Fachkundigkeit der E-Mobilitäts- und Hochvoltbefähigung mit den Qualifizierungsstufen 2S + 3S überprüfen. Bitte lassen Sie sich die Prüfungszertifikate und die Prüfungsurkunden der anerkannten Sachverständigenverbände vorlegen. 

Unabdingbare Hilfsmittel für die Tätigkeit des hochqualifizierten BVSK-Sachverständigen für Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb/Hochvolt mit den Qualifizierungsstufen 2S + 3S sind auch modernste und OEM-anerkannte Diagnosemittel, Absperrmittel, Kennzeichnungen, Hinweiswarnschilder, persönliche Hochvolt-Schutzausrüstung, isolierte HV-Werkzeuge und diverse HV-Messgeräte.

 

Dabei spielt auch der sichere Umgang mit Hochvoltanlagen eine große Rolle. Die Gewährleistung von Sicherheit und Zuverlässigkeit von Hochvoltsystemen in den HV-Nutzfahrzeugen ist eine der Pflichtaufgaben, die erbracht werden muss. Die Überprüfung der Spannungsfreiheit, Isolationswiderstandsmessung und Potentialausgleichsmessung sind Pflichtmessungen für Wartungs- und Unfallreparaturen von HV-Fahrzeugen. Somit verfüge ich über ein mobiles AVL DiTEST MDS 188 Diagnoseauslesegerät mit einem Hochvolt Messmodul AVL DiTEST HV Safety 2000 und aktuellen Software-Updates. Auch eine persönliche Hochvolt-Schutzausrüstung, spezielle isolierte HV-Werkzeuge in einer mobilen Werkzeugsystemkiste, diverse HV-Messgeräte, Digitalendoskope und eine spezielle Wärmebildkamera Bosch GTC 600 C zum Erkennen von inneren Hochvoltbatteriebeschädigungen mit resultierender negativer Hitzeentwicklung halte ich zur Begutachtung vor.

 

Aufstellung der Qualifikationsstufen nach DGUV-Information 209-093

Weiter Hinweise zur E-Mobilität

 

 

Die Unterschiede zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden
 
Haftpflichtschaden
 
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 823 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
 
Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
 
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
 
Quelle: BVSK
 
Kaskoschaden
 
Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Auf die Bootskasko wird hier nicht weiter eingegangen.
 
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
 
Quelle: BVSK

In der Regel handelt es sich um nachfolgende Kaskoschäden:
 

  • Selbstverschuldeter Unfall

  • Wildschaden

  • Elementarschäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung

  • Brandschaden und Explosion

  • Glasbruchschaden

  • Diebstahlschaden

  • Vandalismusschaden

  • Tierschäden/Marderbissschäden

 
Diese Kaskoschadenauflistung und der vertraglich festgelegte Versicherungsumfang sind der jeweiligen AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) zu entnehmen. Jede Versicherung hat eigene Versicherungsbedingungen. Auch sind die Vertragsabschlüsse unter einer Teil- und Vollkaskoversicherung zu unterscheiden. Die aktuelle AKB der jeweiligen Versicherung wird bei Vertragsabschluss übergeben. Sie können aber auch auf den Internetseiten bei den Versicherungen abgerufen werden.
 
Aufgrund der Vertragsbedingungen ist eine eigenständige Gutachterbeauftragung in Kaskoschadenfällen in der Regel nicht möglich. Vertragsgemäß hat die eigene Versicherung ein Weisungsrecht und beauftragt Ihren eigenen Sachverständigen.  
 
Als Versicherungsnehmer haben Sie aber auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt und einen eigenen Sachverständigen Ihres Vertrauens bei Meinungsverschiedenheiten zu beauftragen. Hier sollten Sie auch die Anspruchsmöglichkeit und Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung überprüfen.  
 

Auswahl an Prüfungsurkunden und Weiterbildungszertifikate des Nutzfahrzeugbereichs

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