MOTORRADGUTACHTEN
Ihr Ratschlaggeber
Meine Beweissicherungsgutachten als Motorradgutachten und/oder Unfallgutachten
Hallo Biker,
schnell ist es dir passiert. Dein Kraftrad wurde im Straßenverkehr zum bzw. vom Arbeitsplatz und/oder auf einer Motorradtour ohne dein Verschulden unfallbeschädigt. Sehr oft werden Krafträder auch auf einem Parkplatz angefahren, aufgebockt und sind abschließend seitlich umgefallen. Selbstverständlich habe ich dieses schon persönlich miterlebt, dass eine ganze Motorradreihe umgefallen ist. Der Schädiger muss gesetzlich hierfür aufkommen. Als Unfallschadenlaie kannst du nicht beurteilen, welcher verdeckter Schadenumfang entstanden ist und der Unfallschaden auch die Verkehrssicherheit des Kraftrades beeinträchtigt.
Auch polizeiliche Bagatellschadeneinschätzungen entsprechen nicht immer den sachverständigen Feststellungen. Auch ein vorbeurteilter harmloser Parkplatzrempler stellt sich bei späteren Zerlegungs- und Vermessungsarbeiten als tiefgehende Fahrwerks-, Lenkungs-, Teleskopgabel- und Rahmenbeschädigung heraus. Wie du bestimmt weißt, ist ein selbstverschuldeter Kradumkipper keine kostengünstige Kleinigkeit. Verbogene Hand- und Kupplungshebel, Lenker-, Spiegel- und Verkleidungsbeschädigungen sind ärgerlich und nicht kostengünstig.
Hier solltest du, um keine Schadenregulierungsnachteile - sofern du unverschuldet mit deinem Kraftrad in einen Verkehrsunfall verwickelt wurdest - und in deinem eigenen Interesse, ein qualifiziertes Unfallgutachten bzw. ein Schadengutachten bei mir beauftragen.
Für folgende Krafträder erstelle ich qualifizierte Gutachten:
-
Mofas- und Mofaroller
-
Kleinkrafträder
-
Leichtkrafträder
-
Quads/ATVs
-
Trikes
-
Motorroller
-
Motorräder der nachfolgenden Einsatzgebiete…
-
Chopper, Cruiser, Enduros, Motocross, Trial, Tourer, Allrounder, Naked Bike, Supersportler
-
Motorradgespanne
Dir als Geschädigter steht es grundsätzlich frei, mich als qualifizierten Sachverständigen deiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne deine Zustimmung bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder dir geschickt hat. Die Kosten für das von dir beauftragte Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 750,00 EUR) dürfte als Schadennachweis auch ein kostengünstiger beweissichernder Sachverständigenbericht meines hochqualifizierten Sachverständigenbüros ausreichen.
Im Rahmen des sogenannten Versicherungsschadenmanagement verweisen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals auf die Schadenminderungspflicht. Auch der Versicherungshinweis, dass ein Sachverständigengutachten und eine Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich seien, ist mit Vorsicht zu betrachten. Bitte prüfe dieses genau nach, da die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung stets auch eigene Interessen und Einsparmöglichkeiten verfolgt. Hier gehst du auf Nummer sicher, wenn du einen unfallschadenversierten Rechtsanwalt beauftragst. Zur Durchsetzung deiner Ansprüche steht dir grundsätzlich ein Rechtsanwalt deines Vertrauens zu. Die Rechtsanwaltsgebühren hat die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Ich kann dir auch Rechtsanwälte empfehlen und weitere technische Empfehlungen an die Hand geben.
Des Weiteren halte stets die Abwicklung eines Haftpflichtschadens in deinen Händen, auch wenn dir die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung die gesamte Schadenabwicklung anbietet. Lasse es nicht zu, dass ich als dein unabhängiger Kraftfahrzeugsachverständiger durch das sogenannte Versicherungsschadenmanagement ausgeschaltet werde. Auch trägt mein unabhängiges und qualifiziertes Kraftfahrzeugsachverständigengutachten dazu bei, dass auch die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient vor allem Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
Mein qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungsgutachten ist nicht nur eine bloße Schadenkalkulation - wie ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes - sondern eine Sachverständigenprognose.
Mein qualifizierter Sachverstand rund ums Kfz, Auto, Motorrad, Lackierung und Nutzfahrzeuge:
-
Vorortschadenaufnahmen/Erstbesichtigungen vor Ort
-
Haftpflicht- und Kaskoschadengutachten nach IfS-Leitsätzen
-
Gerichtsgutachten/Beweissicherungen/Bewertungen
-
Wertminderungsgutachten
-
Lackschadengutachten/Kunststofflackschichtmessungen
-
Pkw, Motorrad, Quad, Sonderfahrzeuge, Sonderaufbauten
-
Oldtimer-, Youngtimer- und Exotenbewertungen
-
Nutzfahrzeugunfallschadengutachten
-
Sondernutzfahrzeugunfallschadengutachten
-
Beweissicherungsgutachten von Nutzfahrzeugsonderaufbauten
-
Beurteilung der erforderlichen Nutzfahrzeugunfallreparaturen
-
Nutzfahrzeugunfallreparaturbegleitung im Reparaturbetrieb
-
Reparaturbegleitung bei Lkw-Sonderrichtbankarbeiten
-
Prüfgutachten über Unfallschadenkürzungen
-
Prüfgutachten über Fremdgutachten bei Unstimmigkeiten
-
Fahrzeugdiagnoseauslesung mit AVL-DiTEST an Lkw, Pkw, Krad
-
Diagnoseachsvermessung und/oder Begleitung in Werkstätten
-
Endoskop- und Wärmebildaufnahmen
-
Weitere Spezialgebiete rund um die E-Mobilität
-
Weitere Spezialgebiete rund ums Kfz
-
Technische Beratungen und vieles mehr…
Meine qualifizierten Beweissicherungsgutachten enthalten auch folgende Angaben nach IfS-Leitsätzen:
-
Deckblatt mit Betreff, Beurteilungsergebnis und Ergebniszusammenfassung
-
Erstellungsort, Fertigstellungsdatum, Unterschrift und Stempelnutzung
-
Gliederung und Inhalt
-
Unfalltechnische Kurzangaben
-
Zusammenfassung der Einzelergebnisse
-
Technische Daten des Fahrzeuges
-
Auftrag und Anbindung
-
Besichtigung
-
Zustandsbeschreibung bei der Besichtigung (mit Angaben zur Schadenüberlagerung/reparierte und unreparierte Vorschäden)
-
Angaben zum Schadenereignis
-
Feststellung der Unfallschäden und Schadenbild
-
Schadenbeschreibung und Reparaturweg der Beschädigungen
-
Hinweis zu Reparaturrisiken
-
Voraussichtliche unfallbedingte Instandsetzungskosten
-
Zusatz-, Folge-, Umrüstung-, Beschriftungs- und Umbaukosten
-
Stellungnahme zur Wertminderung (technische Wertminderung / merkantile Wertminderung)
-
Stellungnahme zum Wertausgleich
-
Stellungnahme zum Wiederbeschaffungswert (Privatmarkt/Differenzbesteuerung/Regelbesteuerung)
-
Stellungnahme zum Restwert
-
Voraussichtliche Reparaturdauer / Voraussichtlicher Werkstattaufenthalt
-
Erläuterung zur Steuerangabe
-
Technische Einschätzung und Beurteilung des Schadens
-
Schlusswort
-
Sonstige Anlagen (z. B. Vermessungsprotokolle, Fehlerspeicherprotokolle, Kostenvoranschläge)
-
Gutachtenkalkulationsanlage (z. B. Audatex, DAT, sonstige und manuelle Gutachtenkalkulationen)
-
Lichtbildanlage/Fotodokumentation
Gemäß den vorgenannten IfS-Leitsatz-Vorgaben dient mein qualifiziertes und unabhängiges Beweissicherungsgutachten auch bei der fiktiven Abrechnung. Dir steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis deines vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage meines erstatteten Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer festgestellt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtkrafträdern).
Meine qualifizierte Beweissicherung über Schadenart und Schadenumfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe meines qualifizierten Beweissicherungsgutachtens kann eine mögliche unfallbedingte Ausfallzeit deines Kraftrads festgestellt werden, sodass deine Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen/Mietkraftrad und/oder eine rechtliche Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
Meine vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dir die zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Meine qualifizierte Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
Aufgrund von unterschiedlichsten Krafträdern (wie z.B. Mofa, Mofaroller, Kleinkraftrad, Leichtkraftrad, Quad, Trike, Motorroller und/oder das übliche Motorrad mit den unterschiedlichsten Bauarteinstufungen) mit hochmoderner filigraner Elektronik, neuen Verkleidungsmaterialien und zunehmendem Einsatz von Aluminium- und Multi-Material-Mix-Rahmenverbundwerkstoffen, sowie die unterschiedlichsten Materialien und Werkstoffe, wie Karbon und Aluminiumgussteile führen heute häufig dazu, dass mit bloßem Auge das Schadenausmaß und die Schadenkostenhöhe eines Unfallschadens nicht mehr erkannt werden können. Zudem können durch weit in die Struktur reichende und verzweigte Energie-Lastpfade kostenintensive Sekundärverformungen an von außen nicht sichtbaren Rahmenteilen entstehen. Ich achte darauf, dass auch unfallbedingte Elektronikschäden und verdeckte Rahmenschäden erkannt werden.
Bei meiner qualifizierten Beweissicherung erläutere ich dir und/oder auch deiner Reparaturwerkstatt diese Feststellungen und gebe - insbesondere bei einem eindeutigen Reparaturschadenfall (kein Totalschadenfall) - die notwendigen Feststellungsmaßnahmen vor. Bei einer fach- und sachgerechten Unfallreparatur sind auch gegebenenfalls notwendige Feststellungsmaßnahmen mit Laser-Rahmenvermessungen (z. B. mega-max-Messsystem und/oder Spanesi-3D-Karosserievermessung) nach den Herstellervorgaben vorzugeben.
Die Unterschiede zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 823 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Quelle: BVSK
Kaskoschaden
Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Auf die Bootskasko wird hier nicht weiter eingegangen.
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Quelle: BVSK
In der Regel handelt es sich um nachfolgende Kaskoschäden:
-
Selbstverschuldeter Unfall
-
Wildschaden
-
Elementarschäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
-
Brandschaden und Explosion
-
Glasbruchschaden
-
Diebstahlschaden
-
Vandalismusschaden
-
Tierschäden/Marderbissschäden
Diese Kaskoschadenauflistung und der vertraglich festgelegte Versicherungsumfang sind der jeweiligen AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) zu entnehmen. Jede Versicherung hat eigene Versicherungsbedingungen. Auch sind die Vertragsabschlüsse unter einer Teil- und Vollkaskoversicherung zu unterscheiden. Die aktuelle AKB der jeweiligen Versicherung wird bei Vertragsabschluss übergeben. Sie können aber auch auf den Internetseiten bei den Versicherungen abgerufen werden.
Aufgrund der Vertragsbedingungen ist eine eigenständige Gutachterbeauftragung in Kaskoschadenfällen in der Regel nicht möglich. Vertragsgemäß hat die eigene Versicherung ein Weisungsrecht und beauftragt Ihren eigenen Sachverständigen.
Als Versicherungsnehmer/in hast du aber auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt und einen eigenen Sachverständigen deines Vertrauens bei Meinungsverschiedenheiten zu beauftragen. Hier solltest du auch die Anspruchsmöglichkeit und Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung überprüfen.